(1) Unterhaltungsspielapparate dürfen nur aufgestellt und betrieben werden, wenn an ihnen an einer gut sichtbaren Stelle zumindest folgende Informationen angebracht sind:
1. | der Name des Herstellers/der Herstellerin, | |||||||||
2. | die Modellbezeichnung, | |||||||||
3. | die Geräte-, Erzeuger- oder Seriennummer, | |||||||||
4. | Name und Anschrift des Aufstellers/der Aufstellerin und | |||||||||
5. | Name und Anschrift des Betreibers/der Betreiberin. |
(2) Unterhaltungsspielapparate müssen nach ihrer Bauart, ihrem technischen Zustand und ihrem Programm so beschaffen sein, dass bei ihrem widmungsgemäßen Betrieb keine Gefahr für Leben oder Gesundheit der Spieler sowie unbeteiligter Personen entstehen kann (Betriebssicherheit).
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 53/2021
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