§ 17 StGSG Beratung von Spielern/Spielerinnen

StGSG - Steiermärkisches Glücksspielautomaten- und Spielapparategesetz 2014

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Die Bewilligungsinhaberin hat in jedem Automatensalon ein Warnsystem mit abgestuften Maßnahmen einzurichten, die von der Information der Spieler/Spielerinnen bis zu deren Sperre reichen, abhängig von der Teilnahme am Spiel mit den von der Bewilligungsinhaberin aufgestellten und betriebenen Glücksspielautomaten.

(2) Die Bewilligungsinhaberin hat in jedem Automatensalon Informationsmaterial über Risiken übermäßigen Spielens und Informationen zu Angeboten und Kontaktdaten von qualifizierten Beratungsstellen sichtbar auszulegen.

(3) Entsteht bei einem Besucher/einer Besucherin die begründete Annahme, dass Häufigkeit und Intensität seiner/ihrer Teilnahme am Spiel für den Zeitraum, in welchem er/sie mit dieser Intensität und Häufigkeit spielt, das Existenzminimum gefährden, hat die Bewilligungsinhaberin sicherzustellen, dass wie folgt vorzugehen ist:

1.

Es sind Auskünfte bei einer unabhängigen Einrichtung einzuholen, die Bonitätsauskünfte erteilt.

a)

Wird durch diese Auskünfte die begründete Annahme bestätigt, dass die fortgesetzte und unveränderte Teilnahme am Spiel das konkrete Existenzminimum dieses Besuchers/dieser Besucherin gefährdet, hat die Bewilligungsinhaberin durch besonders geschulte Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen mit dem Spielteilnehmer/der Spielteilnehmerin ein Beratungsgespräch zu führen, in welchem der Spielteilnehmer/die Spielteilnehmerin auf die Gefahren der Spielteilnahme und der möglichen Gefährdung des Existenzminimums hingewiesen wird und dem Spielteilnehmer/der Spielteilnehmerin Informationen über Beratungseinrichtungen anzubieten sind.

b)

Nimmt der Spielteilnehmer/die Spielteilnehmerin trotz dieses Beratungsgespräches unverändert häufig und intensiv am Spiel teil oder verweigert er/sie dieses Beratungsgespräch, ist die Geschäftsleitung verpflichtet, ihm/ihr den Besuch des Automatensalons dauernd oder auf eine bestimmte Zeit zu untersagen oder die Anzahl der Besuche einzuschränken.

2.

Ist die Einholung unabhängiger Bonitätsauskünfte nicht möglich oder sind diese nicht aussagekräftig, so hat die Bewilligungsinhaberin Folgendes sicherzustellen:

a)

Durch besonders geschulte Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen ist mit dem Spielteilnehmer/der Spielteilnehmerin ein Beratungsgespräch zu führen, in welchem der Spielteilnehmer/die Spielteilnehmerin auf die Gefahren der Spielteilnahme und der möglichen Gefährdung des Existenzminimums hingewiesen wird und dem Spielteilnehmer/der Spielteilnehmerin Informationen über Beratungseinrichtungen anzubieten sind.

b)

Im Anschluss daran ist der Spielteilnehmer/ die Spielteilnehmerin zu befragen, ob seine/ihre Einkommens- und Vermögenssituation derart ist, dass durch seine/ihre Teilnahme am Spiel sein/ihr konkretes Existenzminimum gefährdet ist.

c)

Wird durch das Beratungsgespräch und die Befragung des Spielteilnehmers/der Spielteilnehmerin über eine allfällige Gefährdung des Existenzminimums die begründete Annahme bestätigt, dass die fortgesetzte und nach Häufigkeit und Intensität unveränderte Teilnahme am Spiel sein/ihr konkretes Existenzminimum gefährden würde, oder verweigert der Spielteilnehmer/die Spielteilnehmerin das Beratungsgespräch oder die Auskunft, ob eine Gefährdung des Existenzminimums vorliegt, ist der Leiter/die Leiterin verpflichtet, ihm/ihr den Besuch des Automatensalons dauernd oder auf eine bestimmte Zeit zu untersagen oder die Anzahl der Besuche einzuschränken.

(4) Eine über die Einholung der unabhängigen Bonitätsauskünfte, das Beratungsgespräch oder die Befragung des Spielteilnehmers/der Spielteilnehmerin hinausgehende Überprüfungs- und Nachforschungspflicht besteht nicht.

(5) Verletzt die Bewilligungsinhaberin die nach Abs. 3 Z. 1 und 2 vorgeschriebenen Pflichten und beeinträchtigt der Spielteilnehmer/die Spielteilnehmerin durch die deshalb unveränderte Teilnahme am Spiel sein/ihr konkretes Existenzminimum, haftet die Bewilligungsinhaberin für die dadurch während der unveränderten Teilnahme am Spiel eintretenden Verluste.

(6) Die Haftung ist innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Verlust gerichtlich geltend zu machen. Die Bewilligungsinhaberin haftet nicht, sofern der Spielteilnehmer/die Spielteilnehmerin bei seiner/ihrer Befragung nicht offensichtlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder wenn ihr bei der Erfüllung ihrer Pflichten nur leichte Fahrlässigkeit vorwerfbar ist.

In Kraft seit 17.09.2014 bis 31.12.9999
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