(1) Die Behörden haben bei der Festsetzung von Aufsichtsmaßnahmen oder Verhängung einer Geldstrafe gemäß §§ 34 oder 34a die Bestimmungen des § 38 FM-GwG sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat vor Verhängung einer Geldstrafe gemäß § 34 Abs. 3a oder § 34a eine Strafregisterauskunft von der beschuldigten natürlichen Person oder von der oder den natürlichen Personen, die gemäß § 35 FM-GWG allein oder als Teil eines Organs einer juristischen Person gehandelt haben, einzuholen. Bestehen Anhaltspunkte, die einen Eintrag in einem Strafregister eines anderen Mitgliedstaates nahelegen, dann hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Landespolizeidirektion Wien um Einholung von Strafregisterauskünften aus dem oder den betreffenden Mitgliedstaaten zu ersuchen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2019
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