(1) Die Bewilligungsinhaberin hat das Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 5 und 6 der Bewilligungsbehörde alle drei Jahre, bei Gesellschafter- oder Eigentümerwechsel jedoch unverzüglich, nachzuweisen.
(2) Die Bewilligungsinhaberin ist verpflichtet, die erteilte Bewilligung dauernd auszuüben (Betriebspflicht).
(3) Treten nach Erteilung der Bewilligung Umstände auf, die den Voraussetzungen der §§ 5 und 6 widersprechen oder verletzt die Bewilligungsinhaberin die Bestimmungen dieses Landesgesetzes oder der Bewilligung, so hat die Behörde
1. | der Bewilligungsinhaberin unter Androhung einer Zwangsstrafe aufzutragen, den entsprechenden Zustand binnen jener Frist herzustellen, die im Hinblick auf die Erfüllung ihrer Aufgaben und im Interesse der Spielteilnehmer angemessen ist; | |||||||||
2. | im Wiederholungsfall den Geschäftsleitern der Bewilligungsinhaberin die Geschäftsführung ganz oder teilweise untersagen; | |||||||||
3. | die Bewilligung zurückzunehmen, wenn andere Maßnahmen die Einhaltung dieses Landesgesetzes nicht sicherstellen können oder die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung weggefallen sind. |
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