§ 8 StGSG Pflichten der Bewilligungsinhaberin

StGSG - Steiermärkisches Glücksspielautomaten- und Spielapparategesetz 2014

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Die Bewilligungsinhaberin hat das Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 5 und 6 der Bewilligungsbehörde alle drei Jahre, bei Gesellschafter- oder Eigentümerwechsel jedoch unverzüglich, nachzuweisen.

(2) Die Bewilligungsinhaberin ist verpflichtet, die erteilte Bewilligung dauernd auszuüben (Betriebspflicht).

(3) Treten nach Erteilung der Bewilligung Umstände auf, die den Voraussetzungen der §§ 5 und 6 widersprechen oder verletzt die Bewilligungsinhaberin die Bestimmungen dieses Landesgesetzes oder der Bewilligung, so hat die Behörde

1.

der Bewilligungsinhaberin unter Androhung einer Zwangsstrafe aufzutragen, den entsprechenden Zustand binnen jener Frist herzustellen, die im Hinblick auf die Erfüllung ihrer Aufgaben und im Interesse der Spielteilnehmer angemessen ist;

2.

im Wiederholungsfall den Geschäftsleitern der Bewilligungsinhaberin die Geschäftsführung ganz oder teilweise untersagen;

3.

die Bewilligung zurückzunehmen, wenn andere Maßnahmen die Einhaltung dieses Landesgesetzes nicht sicherstellen können oder die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung weggefallen sind.

In Kraft seit 17.09.2014 bis 31.12.9999
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