(1) Zum Betrieb eines Automatensalons ist eine Bewilligung erforderlich. Diese Bewilligung darf nur einer Bewilligungsinhaberin erteilt werden.
(2) Für Automatensalons gelten folgende Anforderungen:
1. | Sie dürfen nur in einem als Automatensalon gekennzeichneten Gebäude oder in einem als Automatensalon gekennzeichneten, vom übrigen Gebäude räumlich getrennten Bereich des Gebäudes, mit einer Anzahl von mindestens 10 und höchstens 50 Glücksspielautomaten betrieben werden. Die Kennzeichnung hat jedenfalls den im Firmenbuch eingetragenen Namen der Bewilligungsinhaberin zu enthalten. | |||||||||
2. | Sie sind von ihrem äußeren Erscheinungsbild so zu gestalten, dass ein Einblick ins Innere der Räumlichkeiten von außen nicht möglich ist. | |||||||||
3. | Sie dürfen innerhalb von 24 Stunden nicht länger als 18 Stunden durchgehend geöffnet sein. |
(3) Bei den Standorten von Automatensalons müssen folgende Mindestabstände eingehalten werden:
1. | zu Kindergärten, Schulen, Schülerheimen, Horten, Jugendheimen, Jugendherbergen, Jugendzentren sowie Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices mindestens 150 m Gehweg; | |||||||||
2. | für Automatensalons mit mehr als 15 Glücksspielautomaten zum Standort einer Spielbank 15 km Luftlinie; | |||||||||
3. | zwischen Automatensalons mit mehr als 15 Glücksspielautomaten | |||||||||
a) | ein Umkreis von 300 m Luftlinie; | |||||||||
b) | ein Umkreis von 150 m Luftlinie in Gemeinden mit mehr als 10.000 EinwohnerInnen; | |||||||||
4. | zwischen Automatensalons derselben Bewilligungsinhaberin 100 m Gehweg. |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 41/2018, LGBl. Nr. 41/2020
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