§ 28 StGSG

StGSG - Steiermärkisches Glücksspielautomaten- und Spielapparategesetz 2014

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Zum Betrieb einer Spielstube ist eine Bewilligung erforderlich.

(2) Der Antrag auf Bewilligung hat folgende Angaben zu enthalten:

1.

Name und Anschrift des Inhabers des Standorts;

2.

Anschrift des Standorts;

3.

die Betriebszeiten;

4.

die Anzahl der aufzustellenden Unterhaltungsspielapparate.

(3) Spielstuben müssen von Kindergärten, Schulen, Schülerheimen, Horten, Jugendheimen, Jugendherbergen und Jugendzentren weiter als 150 m Gehweg entfernt sein.

(4) Der Betrieb einer Spielstube darf nur in einem abgetrennten Raum erfolgen.

(5) Die Bewilligung ist schriftlich zu erteilen, auf längstens fünf Jahre zu befristen und kann mit Auflagen und Bedingungen versehen sein.

(6) Vor Erteilung der Bewilligung ist die zuständige Standortgemeinde zu hören.

(7) Im Bewilligungsbescheid ist insbesondere festzusetzen:

1.

die Dauer der Bewilligung;

2.

die Höchstzahl der aufzustellenden Unterhaltungsspielapparate;

3.

die Betriebszeiten.

(8) Die Bewilligung erlischt durch:

1.

Ablauf der Bewilligungsdauer;

2.

Auflassung des Standorts.

(9) Im Eingangsbereich einer Spielstube ist auf das im Stmk. Jugendgesetz festgelegte Mindestalter hinzuweisen. Der Betreiber/Die Betreiberin einer Spielstube hat das vorgeschriebene Mindestalter der Besucher/Besucherinnen zu kontrollieren und zu überwachen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 41/2018, LGBl. Nr. 53/2021

In Kraft seit 07.05.2021 bis 31.12.9999
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