§ 20 StGSG Spielverlauf und Spielprogramm in Automatensalons

StGSG - Steiermärkisches Glücksspielautomaten- und Spielapparategesetz 2014

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Die Bewilligungsinhaberin hat für einen Spielerschutz orientierten Spielverlauf zu sorgen. Ein Spielerschutz orientierter Spielverlauf besteht für die Aufstellung und den Betrieb von Glücksspielautomaten in Automatensalons, wenn

1.

die vermögenswerte Leistung des Spielteilnehmers/der Spielteilnehmerin höchstens 10 Euro pro Spiel beträgt,

2.

die in Aussicht gestellten vermögenswerten Leistungen (Gewinne in Geld, Waren oder geldwerten Leistungen) 10.000 Euro pro Spiel nicht überschreiten,

3.

jedes Spiel zumindest eine Sekunde dauert und vom Spielteilnehmer/von der Spielteilnehmerin gesondert ausgelöst wird,

4.

keine parallel laufenden Spiele auf einem Glücksspielautomaten spielbar sind, wobei aber Einsätze auf mehreren Gewinnlinien des Spieles erlaubt sind, wenn die vermögenswerte Leistung pro Spiel weder den Höchsteinsatz nach Z. 1 übersteigt noch der erzielbare Höchstgewinn nach Z. 2 überschritten wird,

5.

eine Einsatz- oder Gewinnsteigerung über den Höchsteinsatz nach Z. 1 oder Höchstgewinn nach Z. 2 mit vor oder nach dem Spiel oder während des Spieles durchgeführter Begleitspiele nicht möglich ist,

6.

keine Jackpots ausgespielt werden und

7.

nach zwei Stunden ununterbrochener Spieldauer eines Spielteilnehmers/einer Spielteilnehmerin der Glücksspielautomat abschaltet (Abkühlungsphase).

(2) Die mathematisch ermittelte Gewinnausschüttungsquote des jeweiligen Spielprogrammes bei der gewählten Einsatzgröße am Glücksspielautomaten ist anzuzeigen, wobei diese ausgehend von einer unendlichen Serie an Einzelspielen in Automatensalons in einer Bandbreite von 85 bis 95% liegen muss und nur nach vorheriger Bekanntgabe an die Behörde geändert werden darf. Werden dem Spielteilnehmer/der Spielteilnehmerin in einem Spielprogramm verschiedene Gewinnchancen zur Auswahl angeboten, so darf keine dieser Gewinnchancen für sich alleine betrachtet, ausgehend von einer unendlichen Serie an Einzelspielen, über 95% liegen.

(3) Spielinhalte mit aggressiven, gewalttätigen, kriminellen, rassistischen oder pornografischen Darstellungen sind verboten.

(4) Die Bewilligungsinhaberin hat sicherzustellen, dass jeder Spielteilnehmer/jede Spielteilnehmerin jederzeit in eine deutsche Fassung der Spielbeschreibungen Einsicht nehmen kann.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 41/2018

In Kraft seit 24.04.2018 bis 31.12.9999
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