(1) Jeder Austausch, jede wesentliche Änderung (z. B. Änderung des Gehäusetyps oder Änderung der Spielprogramme) und jede Standortveränderung eines bewilligten Glücksspielautomaten ist der Behörde unter Einhaltung der Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 und 3 anzuzeigen und bedarf einer Bewilligung gemäß § 13 Abs. 4.
(2) Die Bewilligung erlischt durch:
1. | Ablauf der Bewilligungsdauer des Glücksspielautomaten; | |||||||||
2. | dauernde Entfernung des Glücksspielautomaten; | |||||||||
3. | Erlöschen der Automatensalonbewilligung; | |||||||||
4. | Erlöschen der Ausspielbewilligung; | |||||||||
5. | Fehlfunktionen, die einen Betrieb des Glücksspielautomaten entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes oder den glücksspielrechtlichen Bestimmungen des Bundes verhindern, sofern diese Fehlfunktion nicht bis zum Ablauf einer von der Behörde mit längstens zwölf Wochen festzusetzenden Frist behoben wird. Während dieser Frist darf der betroffene Glücksspielautomat nicht betrieben werden. |
(3) Die Behörde hat jede Änderung oder das Erlöschen einer Glücksspielautomatenbewilligung der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde ist, auch der Landespolizeidirektion bekanntzugeben.
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