§ 34d StGSG

StGSG - Steiermärkisches Glücksspielautomaten- und Spielapparategesetz 2014

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Die Landesregierung hat jede rechtskräftige Bestrafung einer natürlichen, einer juristischen Person oder einer eingetragenen Personengesellschaft wegen Übertretung der §§ 21 bis 21d unter sinngemäßer Anwendung des § 37 Abs. 1 bis 3 FM-GwG auf der Homepage des Landes zu veröffentlichen. Für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung gelten § 37 Abs. 4 bis 6 FM-GwG sinngemäß.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2019, LGBl. Nr. 41/2020

In Kraft seit 21.04.2020 bis 31.12.9999
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