(1) Der Antrag auf Bewilligung hat folgende Angaben zu enthalten:
1. | die Bewilligungsinhaberin, | |||||||||
2. | die Adresse des Standorts, | |||||||||
3. | die Betriebszeiten und | |||||||||
4. | die Anzahl der aufzustellenden und zu betreibenden Glücksspielautomaten. |
(2) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizulegen:
1. | eine Erklärung zur Einhaltung der Abstandsbestimmungen nach § 10 Abs. 3, welche bei begründetem Zweifel durch ein Gutachten zu ergänzen ist; | |||||||||
2. | eine planliche Darstellung der Grundrisse des Automatensalons mit Angabe der Raumnutzung und der Nutzflächen; | |||||||||
3. | ein Nachweis über das Verfügungsrecht über den Standort. |
(3) Die Bewilligung ist schriftlich binnen zwölf Wochen nach vollständigem Einlangen der Unterlagen zu erteilen. Sie kann mit Auflagen oder Bedingungen versehen sein, wenn dies dem öffentlichen Interesse, insbesondere der Sicherung der Entrichtung der Abgaben, der Einhaltung der Bestimmungen über den Spielerschutz, der Geldwäschevorbeugung sowie der Aufsicht dient.
(4) Vor Erteilung der Bewilligung ist die zuständige Standortgemeinde zu hören.
(5) Im Bewilligungsbescheid ist insbesondere festzusetzen:
1. | die Dauer der Bewilligung, wobei diese nicht die Dauer der Ausspielbewilligung überschreiten darf; | |||||||||
2. | die Anzahl der aufzustellenden Glücksspielautomaten; | |||||||||
3. | die Verpflichtung, die Automaten in der bewilligten Anzahl aufzustellen und zu betreiben; | |||||||||
4. | die Betriebszeiten. |
(6) Liegen mehrere Anträge für Standorte von Automatensalons vor, die jeder für sich die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, so hat die Behörde die Bewilligung nach folgenden Kriterien zu erteilen:
Standort | Bewilligung für jene Bewerberin |
Anträge für denselben Standort | die das zweckgebundene Nutzungs- oder Verfügungsrecht über den Standort nachweisen kann |
Anträge für einen bestehenden Standort und einen neuen Standort oder mehrere neue Standorte, deren gemeinsamer Betrieb sich ausschließen würde | die das zweckgebundene Nutzungs- oder Verfügungsrecht für einen bestehenden Standort nachweisen kann |
Anträge für zwei oder mehrere neue Standorte, deren gemeinsamer Betrieb sich ausschließen würde | deren Ansuchen früher bei der Behörde einlangt |
(7) Die Bewilligung erlischt durch:
1. | den Ablauf der Bewilligungsdauer; | |||||||||
2. | die Auflassung des Standorts; | |||||||||
3. | das Erlöschen der Ausspielbewilligung. |
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