§ 1 StGSG

StGSG - Steiermärkisches Glücksspielautomaten- und Spielapparategesetz 2014

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Dieses Gesetz regelt:

1.

Ausspielungen mit Glücksspielautomaten, die nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes unterliegen, nach Maßgabe des § 5 Glücksspielgesetz (GSpG);

2.

die Voraussetzungen für die Aufstellung und den Betrieb von Unterhaltungsspielapparaten;

3.

das Verbot von Geldspielapparaten und bestimmten Spielprogrammen.

(2) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf:

1.

Ausspielungen, die dem Glücksspielmonopol des Bundes unterliegen;

2.

das Halten von Spielen nach § 111 Abs. 4 Z 2 GewO 1994;

3.

Unterhaltungsspielapparate, die nicht an einem öffentlich zugänglichen Ort oder in einer öffentlich zugänglichen Einrichtung aufgestellt und betrieben werden, wobei Vereins- und Clublokale als öffentlich zugängliche Orte gelten;

4.

Unterhaltungsspielapparate, die zu Schulungs- oder Demonstrationszwecken in Geschäften oder sonstigen Verkaufsstellen aufgestellt und betrieben werden, sofern diese Tätigkeit für den rechtmäßig ausgeübten Handelszweig branchenüblich und erforderlich ist.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 53/2021

In Kraft seit 07.05.2021 bis 31.12.9999
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