(1) Dieses Gesetz regelt:
1. | Ausspielungen mit Glücksspielautomaten, die nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes unterliegen, nach Maßgabe des § 5 Glücksspielgesetz (GSpG); | |||||||||
2. | die Voraussetzungen für die Aufstellung und den Betrieb von Unterhaltungsspielapparaten; | |||||||||
3. | das Verbot von Geldspielapparaten und bestimmten Spielprogrammen. |
(2) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf:
1. | Ausspielungen, die dem Glücksspielmonopol des Bundes unterliegen; | |||||||||
2. | das Halten von Spielen nach § 111 Abs. 4 Z 2 GewO 1994; | |||||||||
3. | Unterhaltungsspielapparate, die nicht an einem öffentlich zugänglichen Ort oder in einer öffentlich zugänglichen Einrichtung aufgestellt und betrieben werden, wobei Vereins- und Clublokale als öffentlich zugängliche Orte gelten; | |||||||||
4. | Unterhaltungsspielapparate, die zu Schulungs- oder Demonstrationszwecken in Geschäften oder sonstigen Verkaufsstellen aufgestellt und betrieben werden, sofern diese Tätigkeit für den rechtmäßig ausgeübten Handelszweig branchenüblich und erforderlich ist. |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 53/2021
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