Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Die Bezirksverwaltungsbehörden können unter sinngemäßer Anwendung des § 35 FM-GwG Geldstrafen gegen juristische Personen verhängen. § 34 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 5 gelten sinngemäß.
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