§ 34a StGSG Strafbarkeit von juristischen Personen

StGSG - Steiermärkisches Glücksspielautomaten- und Spielapparategesetz 2014

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Die Bezirksverwaltungsbehörden können unter sinngemäßer Anwendung des § 35 FM-GwG Geldstrafen gegen juristische Personen verhängen. § 34 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 5 gelten sinngemäß.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2019

In Kraft seit 03.08.2019 bis 31.12.9999
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