(1) Sämtliche Glücksspielautomaten sind verpflichtend an die Bundesrechenzentrum GmbH anzubinden. Die Abrechnung von Glücksspielautomaten ist über einen Zentralcomputer vernetzt durchzuführen.
(2) Die Bewilligungsinhaberin hat sicherzustellen, dass
1. | in Automatensalons keine anderen Glücksspiele als nach diesem Gesetz bewilligte angeboten werden, | |||||||||
2. | Glücksspielautomaten keine anderen Funktionseigenschaften haben als jene, die in der Bewilligung und in einem am Aufstellungsort aufliegenden technischen Handbuch angegeben und beschrieben sind, und | |||||||||
3. | eine Sicherung gegen Datenverlust bei Stromausfall und gegen äußere elektromagnetische, elektrostatische oder durch Radiowellen hervorgerufene Einflüsse installiert wird. |
(3) Die Bewilligungsinhaberin hat Rahmenspielbedingungen aufzulegen und im Internet zu veröffentlichen. Auf Nachfrage sind diese den Besuchern/Besucherinnen an den Standorten kostenfrei auszuhändigen.
(4) Die Bewilligungsinhaberin hat der Behörde und dem Bundesminister/der Bundesministerin für Finanzen über Spenden an einzelne Spendenempfänger von mehr als 10.000 Euro im Kalenderjahr bis zum 15. März des Folgejahres jährlich zu berichten.
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