§ 22 StGSG Maßnahmen für den Betrieb von Glücksspielautomaten

StGSG - Steiermärkisches Glücksspielautomaten- und Spielapparategesetz 2014

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Sämtliche Glücksspielautomaten sind verpflichtend an die Bundesrechenzentrum GmbH anzubinden. Die Abrechnung von Glücksspielautomaten ist über einen Zentralcomputer vernetzt durchzuführen.

(2) Die Bewilligungsinhaberin hat sicherzustellen, dass

1.

in Automatensalons keine anderen Glücksspiele als nach diesem Gesetz bewilligte angeboten werden,

2.

Glücksspielautomaten keine anderen Funktionseigenschaften haben als jene, die in der Bewilligung und in einem am Aufstellungsort aufliegenden technischen Handbuch angegeben und beschrieben sind, und

3.

eine Sicherung gegen Datenverlust bei Stromausfall und gegen äußere elektromagnetische, elektrostatische oder durch Radiowellen hervorgerufene Einflüsse installiert wird.

(3) Die Bewilligungsinhaberin hat Rahmenspielbedingungen aufzulegen und im Internet zu veröffentlichen. Auf Nachfrage sind diese den Besuchern/Besucherinnen an den Standorten kostenfrei auszuhändigen.

(4) Die Bewilligungsinhaberin hat der Behörde und dem Bundesminister/der Bundesministerin für Finanzen über Spenden an einzelne Spendenempfänger von mehr als 10.000 Euro im Kalenderjahr bis zum 15. März des Folgejahres jährlich zu berichten.

In Kraft seit 17.09.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 22 StGSG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 22 StGSG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 22 StGSG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 22 StGSG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 22 StGSG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 21f StGSG
§ 23 StGSG