§ 5 StGSG Ordnungspolitische Voraussetzungen für die Erteilung der Ausspielbewilligung

StGSG - Steiermärkisches Glücksspielautomaten- und Spielapparategesetz 2014

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Eine Ausspielbewilligung darf nur einer Kapitalgesellschaft mit Aufsichtsrat erteilt werden,

1.

die keine Gesellschafter/Gesellschafterinnen hat, die über einen beherrschenden Einfluss verfügen und die Zuverlässigkeit in ordnungspolitischer Hinsicht gefährden;

2.

deren Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder in einem den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gleichgestellten Staat liegt;

3.

die eine effektive und umfassende ordnungspolitische Aufsicht nach diesem Gesetz und den Bestimmungen des Glücksspielgesetzes bei der Abwicklung des Betriebs von Glücksspielautomaten erlaubt;

4.

die über ein eingezahltes Stamm- oder Grundkapital von mindestens 8000 Euro je betriebsberechtigtem Glücksspielautomaten verfügt, deren rechtmäßige Mittelherkunft in geeigneter Weise nachgewiesen wird und auch eine Sicherstellung mit einem Haftungsbetrag von zumindest 20% des Mindeststamm- oder Mindestgrundkapitals nachgewiesen wird;

5.

die über zumindest einen/eine zur Vertretung nach außen befugten/befugte Geschäftsleiter/Geschäftsleiterin verfügt, der/die aufgrund entsprechender Vorbildung fachlich geeignet ist, über die für den ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen verfügt und gegen den/die kein Ausschließungsgrund nach § 13 der Gewerbeordnung 1994 vorliegt;

5a.

die eine Geldwäschebeauftragte/einen Geldwäschebeauftragten bestellt hat;

6.

die keine Eigentümer- oder Konzernstruktur aufweist, die eine wirksame Aufsicht behindert;

7.

die ein Entsenderecht des Bundesministers für Finanzen/der Bundesministerin für Finanzen für einen Staatskommissär/eine Staatskommissärin und dessen Stellvertreter/deren Stellvertreterin mit Kontrollrechten im Sinn des § 76 Bankwesengesetz vorsieht.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2019

In Kraft seit 03.08.2019 bis 31.12.9999
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