(1) Die Landesregierung ist zuständig für die Wahrnehmung aller behördlichen Befugnisse und Aufgaben im Zusammenhang mit Glücksspielautomaten, mit Ausnahme der in Abs. 2 Z. 2 genannten Verfahren.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde ist zuständig
1. | für die Wahrnehmung aller behördlicher Befugnisse und Aufgaben im Zusammenhang mit Spielapparaten; | |||||||||
2. | für die Durchführung von Strafverfahren betreffend Verwaltungsübertretungen gemäß § 34. |
(3) Dem Bundesminister/Der Bundesministerin für Finanzen kommt in allen Verfahren betreffend die Erteilung oder den Entzug einer Ausspielbewilligung, einer Automatensalonbewilligung oder einer Glücksspielautomatenbewilligung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes Parteistellung zu. Die Landesregierung hat mit dem Bundesminister/der Bundesministerin für Finanzen in Aufsichtsangelegenheiten zusammenzuarbeiten.
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