§ 26 StGSG

StGSG - Steiermärkisches Glücksspielautomaten- und Spielapparategesetz 2014

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Verboten sind

1.

Geldspielapparate;

2.

Unterhaltungsspielapparate, die Spielprogramme verwenden,

a)

in deren Spielverlauf die Tötung oder Verletzung von Menschen oder Tieren realitätsnah dargestellt wird oder

b)

deren Spielinhalt oder Spielweise nach allgemeinem sittlichen Empfinden die Menschenwürde oder das sittliche Empfinden gröblich verletzt oder

c)

deren Spielinhalt kriegerische Handlungen darstellt oder aggressive, gewalttätige, kriminelle, rassistische oder pornografische Darstellungen enthält oder

d)

durch deren Spielinhalt oder Spielweise Menschen aufgrund ihres Geschlechts, ihrer Hautfarbe, ihrer nationalen oder ethnischen Herkunft, ihres religiösen Bekenntnisses oder einer Behinderung herabgesetzt werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 53/2021

In Kraft seit 07.05.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 26 StGSG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 26 StGSG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 26 StGSG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 26 StGSG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 26 StGSG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 25 StGSG
§ 27 StGSG