(1) Die Bewilligungsinhaberin hat bei der Auswahl ihrer Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen darauf Bedacht zu nehmen, dass diese durch ihr bisheriges Verhalten die Annahme rechtfertigen, dass sie den ihnen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes obliegenden Verpflichtungen, insbesondere hinsichtlich der Gewährleistung des Spielerschutzes nachkommen werden.
(2) Bewilligungsinhaberinnen haben ihre Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter sowohl hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen, insbesondere dieses Gesetzes und des Stmk. Jugendgesetzes, als auch in Zusammenarbeit mit zumindest einer Spielerschutzeinrichtung im Umgang mit Spielsucht fortlaufend zu schulen. Darüber hinaus sind den Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern in Schulungen – in einem angemessenen Verhältnis zu den Risiken und der Art und Größe des Unternehmens – die gesetzlichen Bestimmungen, die der Verhinderung und Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und dem Datenschutz dienen, in dem Ausmaß fortlaufend zu vermitteln, das für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Die Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter sollen lernen, möglicherweise mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zusammenhängende Transaktionen zu erkennen und sich in solchen Fällen richtig zu verhalten. Falls eine natürliche Person eine berufliche Tätigkeit als Angestellter einer juristischen Person ausübt, gelten diese Pflichten nicht für die natürliche, sondern für die juristische Person.(3) Die Schulungen im Umgang mit Spielsucht sind in Form einer Grundschulung in der Dauer von zwei Tagen und jährlich zu besuchender vertiefender Schulungen in der Dauer von einem halben Tag zu absolvieren und haben jedenfalls die Bereiche Spielsuchtproblematik, Spielsuchtdiagnostik, Spielsuchtprävention und Möglichkeiten der Spielsuchttherapie zu umfassen.
(4) Die Landesregierung kann nähere Bestimmungen über den Aufbau, den Inhalt sowie die Art und Weise der Absolvierung der Schulung durch Verordnung erlassen, sofern dies die einheitliche Vollziehung dieses Gesetzes erleichtert.
(5) Die Bewilligungsinhaberin hat der Behörde jährlich über die von ihr gesetzten Schulungsmaßnahmen zu berichten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2019
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