§ 24 StGSG Besuchs- und Spielordnung

StGSG - Steiermärkisches Glücksspielautomaten- und Spielapparategesetz 2014

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Die Bewilligungsinhaberin hat für jeden von ihr betriebenen Automatensalon eine Besuchs- und Spielordnung festzusetzen, im Internet zu veröffentlichen sowie in geeigneter Weise durch Anschlag den Besuchern/Besucherinnen zur Kenntnis zu bringen.

(2) Die Besuchs- und Spielordnung hat insbesondere zu enthalten:

1.

die Spielregeln und Spielbedingungen für die in der Bewilligung zugelassenen Glücksspiele sowie die Mindest- und Höchsteinsätze,

2.

die Bedingungen für den Eintritt,

3.

die Spielzeiten und den Preis der Eintrittskarten

4.

die Bedingungen für das Bedienen eines Glücksspielautomaten (Identitätsnachweis und Spielerkarte),

5.

den Hinweis, dass jedem Spieler/jeder Spielerin auf sein/ihr Verlangen hin kostenlos ein Ausdruck oder eine Kopie der Rahmenspielbedingungen gemäß § 22 Abs. 3 ausgehändigt wird,

6.

einen Hinweis auf die Möglichkeit des Ausschlusses vom Besuch des Automatensalons gemäß § 15 Abs. 6 sowie

7.

einen Hinweis, dass an Glücksspielautomaten kein Konsum alkoholischer Getränke zulässig und das Rauchverbot einzuhalten ist.

(3) Die Besuchs- und Spielordnung darf den Bestimmungen dieses Gesetzes und den glücksspielrechtlichen Bestimmungen des Bundes nicht widersprechen. Sie ist der Behörde unverzüglich nach Bekanntmachung im Internet zu übermitteln.

In Kraft seit 17.09.2014 bis 31.12.9999
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