(1) Die Bewilligungsinhaberin hat für jeden von ihr betriebenen Automatensalon eine Besuchs- und Spielordnung festzusetzen, im Internet zu veröffentlichen sowie in geeigneter Weise durch Anschlag den Besuchern/Besucherinnen zur Kenntnis zu bringen.
(2) Die Besuchs- und Spielordnung hat insbesondere zu enthalten:
1. | die Spielregeln und Spielbedingungen für die in der Bewilligung zugelassenen Glücksspiele sowie die Mindest- und Höchsteinsätze, | |||||||||
2. | die Bedingungen für den Eintritt, | |||||||||
3. | die Spielzeiten und den Preis der Eintrittskarten | |||||||||
4. | die Bedingungen für das Bedienen eines Glücksspielautomaten (Identitätsnachweis und Spielerkarte), | |||||||||
5. | den Hinweis, dass jedem Spieler/jeder Spielerin auf sein/ihr Verlangen hin kostenlos ein Ausdruck oder eine Kopie der Rahmenspielbedingungen gemäß § 22 Abs. 3 ausgehändigt wird, | |||||||||
6. | einen Hinweis auf die Möglichkeit des Ausschlusses vom Besuch des Automatensalons gemäß § 15 Abs. 6 sowie | |||||||||
7. | einen Hinweis, dass an Glücksspielautomaten kein Konsum alkoholischer Getränke zulässig und das Rauchverbot einzuhalten ist. |
(3) Die Besuchs- und Spielordnung darf den Bestimmungen dieses Gesetzes und den glücksspielrechtlichen Bestimmungen des Bundes nicht widersprechen. Sie ist der Behörde unverzüglich nach Bekanntmachung im Internet zu übermitteln.
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