Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 53/2021 ausgestellte Bescheinigungen gem. § 29 Abs. 3 für Spielapparate, die der Definition eines Geldspielapparates gem. § 2 Abs. 1 Z 10 lit. b entsprechen, verlieren drei Monate nach Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 53/2021, das ist mit Ablauf des 7. August 2021, ihre Gültigkeit. Ab diesem Zeitpunkt dürfen diese Geräte nicht mehr aufgestellt oder betrieben werden. Der Betreiber hat innerhalb dieser Dreimonatsfrist Spielapparate, die der Definition eines Geldspielapparates gem. § 2 Abs. 1 Z 10 lit. b entsprechen, zu entfernen und die Entfernung der Behörde schriftlich mitzuteilen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 53/2021
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