(1) Sofern die Tat nicht nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist oder eine Verwaltungsübertretung nach den glücksspielrechtlichen Bestimmungen des Bundes darstellt, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer
1. | als Bewilligungsinhaberin gegen die Betriebspflicht gemäß § 8 Abs. 2 verstößt; | |||||||||
2. | Automatensalons ohne Bewilligung betreibt; | |||||||||
3. | Glücksspielautomaten ohne Bewilligung aufstellt, betreibt oder zugänglich macht; | |||||||||
4. | den Verpflichtungen zur Kennzeichnung des Automatensalons oder der räumlichen Trennung nach § 10 Abs. 2 Z.1 nicht nachkommt; | |||||||||
5. | in einem Automatensalon technische Hilfsmittel bereithält, mit sich führt oder einsetzt, die geeignet sind, sich selbst oder anderen einen Spielvorteil zu verschaffen oder den Spielablauf zu beeinflussen; | |||||||||
6. | als Bewilligungsinhaberin, als Geschäftsleiterin/Geschäftsleiter oder als Leiterin/Leiter des Automatensalons die ihr/ihm nach diesem Gesetz obliegenden Pflichten verletzt; | |||||||||
7. | minderjährigen Personen entgegen § 15 den Zutritt zu einem Automatensalon oder die Spielteilnahme an Glücksspielautomaten ermöglicht; | |||||||||
7a. | ihre/seine Spielerkarte einer anderen Person überlässt oder eine fremde Spielerkarte benützt; | |||||||||
8. | gegen Auflagen in Bescheiden und Erkenntnissen verstößt; | |||||||||
9. | die Verpflichtungen nach § 19 nicht befolgt; |
9a. die Verpflichtungen gemäß §§ 21 bis 21d nicht erfüllt;
10. | verbotene Spielapparate nach § 26 aufstellt, betreibt oder zugänglich macht; | |||||||||
11. | entgegen den Bestimmungen nach § 27 Spielapparate aufstellt oder betreibt; | |||||||||
12. | Spielapparate ohne Bescheinigung nach § 29 aufstellt, betreibt oder austauscht; | |||||||||
13. | den behördlichen Organen die Überprüfungen im Sinn des § 32 nicht ermöglicht oder diese behindert oder die Erteilung von Auskünften oder die Vorlage von Unterlagen verweigert; 14. den mit der Überwachung betrauten Organen sowie den zugezogenen Sachverständigen den Zutritt zu den Automatensalons oder Spielstuben verweigert. | |||||||||
Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn eine in der Z 1 bis 14 bezeichnete Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet. |
(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 Z. 1 bis 7 sind mit einer Geldstrafe von 2.000 Euro bis zu 40.000 Euro und im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
(3) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 Z 7a und 8 bis 14 sind mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 Euro und im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Wochen zu bestrafen.
(3a) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 9a sind zu bestrafen
a) | mit einer Geldstrafe von höchstens 50 000 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, oder | |||||||||
b) | im Fall besonders schwerwiegender, wiederholter oder systematischer Verstöße oder einer Kombination davon gegen die Bestimmungen der §§ 21 bis 21d mit einer Geldstrafe bis zur zweifachen Höhe der infolge des Verstoßes erzielten Gewinne, soweit sich diese beziffern lassen, oder bis zu einer Höhe von 1 Million Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen.“ |
(4) Der Versuch ist strafbar.
(5) Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 9a beträgt die Frist für den Eintritt der Verfolgungsverjährung (§ 31 Abs. 1 VStG) drei Jahre und die Frist für den Eintritt der Strafbarkeitsverjährung (§ 31 Abs. 2 VStG) fünf Jahre.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 41/2018, LGBl. Nr. 62/2019, LGBl. Nr. 41/2020
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