Die Prüfung gemäß § 29 Abs. 3 ist auch für vor Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 41/2018 gemeldete Spielapparate durchzuführen. Diese dürfen bis zur Entscheidung der Behörde weiter aufgestellt und betrieben werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 41/2018
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