§ 27 StGSG

StGSG - Steiermärkisches Glücksspielautomaten- und Spielapparategesetz 2014

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Unterhaltungsspielapparate dürfen nur aufgestellt und betrieben werden

1.

in gewerberechtlich genehmigten Betriebsräumen von Gastgewerbebetrieben, ausgenommen Automatensalons;

2.

in Spielstuben;

3.

auf Jahrmärkten, Volksfesten und dergleichen.

(2) In gewerberechtlich genehmigten Betriebsräumen von Gastgewerbebetrieben, die nicht als Spielstube bewilligt sind, dürfen höchstens sechs Unterhaltungsspielapparate aufgestellt und betrieben werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 41/2018, LGBl. Nr. 53/2021

In Kraft seit 07.05.2021 bis 31.12.9999
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