(1) Unterhaltungsspielapparate dürfen nur aufgestellt und betrieben werden
1. | in gewerberechtlich genehmigten Betriebsräumen von Gastgewerbebetrieben, ausgenommen Automatensalons; | |||||||||
2. | in Spielstuben; | |||||||||
3. | auf Jahrmärkten, Volksfesten und dergleichen. |
(2) In gewerberechtlich genehmigten Betriebsräumen von Gastgewerbebetrieben, die nicht als Spielstube bewilligt sind, dürfen höchstens sechs Unterhaltungsspielapparate aufgestellt und betrieben werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 41/2018, LGBl. Nr. 53/2021
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