§ 6 StGSG Sonstige Voraussetzungen für die Erteilung der Ausspielbewilligung

StGSG - Steiermärkisches Glücksspielautomaten- und Spielapparategesetz 2014

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Für die Erteilung einer Ausspielbewilligung hat die Bewilligungswerberin innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

1.

Vorlage von Konzepten über:

a)

Systeme und Einrichtungen zur Spielsuchtvorbeugung;

b)

die fortlaufende Schulung der Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter und die Sicherstellung der Teilnahme der Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter an diesen Schulungen (§ 16);

c)

Systeme und Einrichtungen zum Spielerschutz;

d)

die Zusammenarbeit mit einer oder mehreren Spielerschutzeinrichtungen;

e)

die Einrichtung eines Warnsystems mit abgestuften Spielerschutzmaßnahmen von der Spielerinformation bis zur Spielsperre abhängig vom Ausmaß der Besuche der Spielteilnehmerinnen/Spielteilnehmer bzw. der Spielzeiten;

f)

über Strategien, Kontrollen und Verfahren zur wirksamen Minderung und Steuerung der Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung;

g)

Systeme und Einrichtungen zur Betriebssicherheit, Qualitätssicherung und betriebsinternen Aufsicht;

2.

einen Nachweis

a)

von Maßnahmen, die eine über einen Zentralcomputer vernetzt durchgeführte Abrechnung von Glücksspielautomaten sicherstellen;

b)

von Erfahrungen, Infrastrukturen und Entwicklungsmaßnahmen im Glücksspielbereich;

c)

dass die verpflichtende elektronische Anbindung an das Datenrechnungszentrum der Bundesrechenzentrum GmbH sichergestellt ist;

d)

dass Glücksspielautomaten über geeignete Vorkehrungen gegen unberechtigten Zugang von außen sowie gegen Datenverlust bei Stromausfall und gegen elektromagnetische, elektrostatische und durch Radiowellen hervorgerufene Einflüsse verfügen;

e)

dass eine Teilnahme an der gemäß § 5 Abs. 4 lit. a Z. 8 GSpG vorgesehenen Austauschverpflichtung von Daten über Besuchs- und Spielsperren oder Spielbeschränkungen zwischen Glücksspielanbietern sichergestellt ist;

f)

dass bei Werbeauftritten ein verantwortungsvoller Maßstab gewahrt wird;

3.

eine Verpflichtungserklärung

a)

dass die im 5. Abschnitt vorgesehenen Spielerschutzmaßnahmen und spielsuchtvorbeugenden Maßnahmen nach Erteilung der Bewilligung eingehalten werden;

b)

dass Zuschläge zur Bundesautomaten-Abgabe entsprechend den landesgesetzlichen Bestimmungen entrichtet werden.

(2)         Bewilligungswerberinnen mit einem Sitz außerhalb von Österreich haben zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Unterlagen folgende Unterlagen vorzulegen:

1.

eine Erklärung, dass für den Fall der erfolgreichen Bewerbung der Sitz der Kapitalgesellschaft in Österreich errichtet wird oder

2.

einen Nachweis, dass die ausländische Kapitalgesellschaft in ihrem Sitzstaat über eine vergleichbare Bewilligung verfügt und einer vergleichbaren staatlichen Aufsicht unterliegt und für den Fall der erfolgreichen Bewerbung für die Ausübung der Bewilligung eine Niederlassung in Österreich errichtet wird.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2019

In Kraft seit 03.08.2019 bis 31.12.9999
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