Gesamte Rechtsvorschrift S-LSG

Salzburger Landessicherheitsgesetz

S-LSG
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Stand der Gesetzesgebung: 07.04.2023
Salzburger Landessicherheitsgesetz - S.LSG
StF: LGBl Nr 57/2009 (WV)

§ 1 S-LSG


 

 

Im Sinn dieses Gesetzes gelten als:

1.

Ausübung der Prostitution: die gewerbsmäßige Duldung sexueller Handlungen am eigenen Körper oder die gewerbsmäßige Vornahme sexueller Handlungen. Gewerbsmäßigkeit liegt vor, wenn die Duldung oder Handlung in der Absicht vorgenommen wird, sich durch ihre wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.

2.

Anbahnung der Prostitution: ein Verhalten, das die Absicht erkennen lässt, die Prostitution ausüben zu wollen.

3.

Bordell: ein Betrieb, der eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt:

a)

In dem Betrieb halten sich eine oder mehrere Personen auf, auf Grund deren äußeren Erscheinungsbild (Bekleidung, Auftreten, Gesten udgl) angenommen werden kann, dass sie in den Räumlichkeiten des Betriebes Prostitution anbahnen oder ausüben.

b)

Von dem Betrieb kann auf Grund sonstiger Umstände, wie etwa der Ausstattung mit separierten Räumlichkeiten, der Vorführung von Sexfilmen in solchen, angenommen werden, dass er auch der Anbahnung oder Ausübung der Prostitution dienen soll.

§ 2 S-LSG


(1) Verboten sind:

1.

die Ausübung der Prostitution (§ 1 Z 1) außerhalb behördlich bewilligter Bordelle;

2.

die Anbahnung der Prostitution (§ 1 Z 2) außerhalb behördlich bewilligter Bordelle;

3.

die entgeltliche oder unentgeltliche Überlassung von Räumen oder Gebäuden außerhalb behördlich bewilligter Bordelle an Personen, die dort die Prostitution anbahnen oder ausüben;

4.

die auffällige Kennzeichnung oder Beleuchtung von Bordellen sowie die Anbringung von Werbeanlagen jeder Art zur Ankündigung von Bordellen;

5.

die Ausübung der Prostitution durch offenkundig schwangere Personen;

6.

die entgeltliche oder unentgeltliche Überlassung von Räumen oder Gebäuden an offenkundig schwangere Personen zum Zweck der Ausübung der Prostitution.

(2) Ein Bordell darf nur mit Bewilligung der Gemeinde betrieben werden.

§ 3 S-LSG


(1) Die Erteilung der Bordellbewilligung ist schriftlich zu beantragen. Der Antrag hat folgende Angaben zu enthalten:

1.

Name und Anschrift des Bewilligungswerbers, bei juristischen Personen auch der vertretungsbefugten Organe;

2.

Name und Anschrift der (des) Eigentümer(s) des Gebäudes, in dem die Prostitution angebahnt oder ausgeübt werden soll;

3.

Name, Anschrift und Geburtsdatum der verantwortlichen Person oder Personen, die oder von denen zumindest eine während der Betriebszeiten des Bordells dort ständig anwesend sein muss;

4.

die zur Beurteilung erforderlichen Pläne und Beschreibungen;

5.

die Lage des Gebäudes und Gebäudeteils, in dem die Prostitution angebahnt oder ausgeübt werden soll, sowie die erforderlichen Angaben über das Vorliegen der sachlichen Voraussetzungen (§ 6);

6.

eine allfällige sonstige Verwendung des Gebäudes, in dem die Prostitution angebahnt oder ausgeübt werden soll;

7.

die Betriebszeiten des Bordells;

8.

die Höchstzahl der Personen, die im Bordell die Prostitution ausüben werden.

(2) Dem Antrag sind anzuschließen:

1.

ein Grundbuchauszug, aus dem das Alleineigentum des Bewilligungswerbers am betroffenen Gebäude hervorgeht, oder, wenn dies nicht zutrifft, neben dem Grundbuchauszug die schriftliche Zustimmungserklärung der (des) Eigentümer(s);

2.

eine höchstens zwei Monate alte Strafregisterbescheinigung für den Bewilligungswerber und die verantwortliche Person;

3.

die Betriebsanlagenbewilligung für einen im Zusammenhang mit dem Bordell geführten Gastgewerbebetrieb nach den §§ 74 ff der Gewerbeordnung 1994.

§ 4 S-LSG


(1) Die Gemeinde hat eine Bordellbewilligung zu erteilen, wenn die persönlichen (§ 5) und sachlichen (§ 6) Voraussetzungen erfüllt sind. Vor der Erteilung der Bewilligung ist der nach dem beantragten Standort zuständigen Verwaltungsstrafbehörde (§ 34 Abs 2) Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(2) Die Bordellbewilligung ist zu befristen, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies zur Wahrung der im § 6 angeführten öffentlichen Interessen erforderlich ist. In der Bewilligung sind auch die beim Betrieb des Bordells einzuhaltenden Anordnungen zu treffen. Jedenfalls ist anzuordnen, dass

1.

die oder eine von den gemäß § 3 Abs 1 Z 3 namhaft gemachte(n) Person(en) verpflichtet ist (sind), während der Betriebszeiten des Bordells ständig anwesend zu sein;

2.

Minderjährigen der Zutritt verboten ist und die verantwortliche Person den Zutritt bei jedem Zweifel über die Volljährigkeit einer Person zu untersagen hat;

3.

der Bordellbetreiber verpflichtet ist, der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich die Namen und Anschriften aller Personen bekannt zu geben, die in seinem Bordell die Prostitution ausüben.

(3) Jede wesentliche Änderung des Bordellbetriebes bedarf einer Bewilligung der Gemeinde. Für die Erteilung dieser Bewilligung gelten die Bestimmungen für die Erteilung der Bordellbewilligung sinngemäß.

(4) Die Gemeinde hat die nach dem Standort des Bordells zuständige Bezirkshauptmannschaft, in der Stadt Salzburg die Landespolizeidirektion, von der Erteilung oder Änderung einer Bordellbewilligung zu verständigen.

(5) Bewilligungen nach Abs 1 und 3 gelten mit den Anordnungen gemäß Abs 2 Z 1 bis 3 als erteilt, wenn die Gemeinde nicht binnen einer Entscheidungsfrist von sechs Monaten den Bescheid erlässt. Die Zustellung von Bescheiden, durch die ein Bewilligungsantrag ab- oder zurückgewiesen oder dem Antrag unter einer Nebenbestimmung stattgegeben wird, an Abgabestellen in Staaten, mit denen kein Abkommen zur Sicherstellung der Zustellung besteht, gilt als am fünften Werktag nach der Versendung bewirkt. An diesem Tag ist die Tatsache der Versendung auf der Homepage des Einheitlichen Ansprechpartners kundzumachen.

§ 5 S-LSG


(1) Die Bordellbewilligung kann nur natürlichen oder juristischen Personen erteilt werden, die folgende Voraussetzungen erfüllen:

1.

Natürliche Personen müssen eigenberechtigt und zuverlässig (Abs 3) sein.

2.

Juristische Personen müssen zur Ausübung der Bordellbewilligung einen Geschäftsführer bestellen, der eigenberechtigt und zuverlässig (Abs 3) ist.

(2) Die Erteilung der Bordellbewilligung setzt weiters voraus, dass die gemäß § 3 Abs 1 Z 3 namhaft gemachte(n) verantwortliche(n) Person(en) eigenberechtigt und zuverlässig (Abs 3) ist (sind).

(3) Die zur Ausübung der Bordellbewilligung erforderliche Zuverlässigkeit ist bei einer Person nicht gegeben,

1.

die wegen eines Verbrechens oder sonst wegen einer mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung gegen Leib und Leben, gegen die Freiheit, gegen fremdes Vermögen oder gegen die Sittlichkeit oder wegen einer gemeingefährlichen strafbaren Handlung oder wegen eines Vergehens nach dem Pornographie-, dem Suchtmittel- oder dem Waffengesetz rechtskräftig verurteilt worden ist;

2.

die zweimal oder öfter wegen einer Übertretung des 1. Abschnittes dieses Gesetzes oder vergleichbarer Gesetze anderer Länder oder Staaten rechtskräftig bestraft worden ist; oder

3.

bei der sonst auf Grund ihres bisherigen Verhaltens die Annahme gerechtfertigt ist, dass sie von der Bordellbewilligung in einer den gesetzlichen Bestimmungen widersprechenden oder missbräuchlichen Weise Gebrauch machen wird.

§ 6 S-LSG


Die Bordellbewilligung kann nur erteilt werden, wenn alle nachstehenden Voraussetzungen erfüllt werden:

1.

Der beantragte Standort befindet sich nicht in einem Gebiet, das im Flächenwidmungsplan der Gemeinde als Reines Wohngebiet, Erweitertes Wohngebiet oder Dorfgebiet ausgewiesen ist.

2.

Für den beantragten Standort besteht kein Verbot gemäß § 10.

3.

Im Umkreis von 300 m um den beantragten Standort befindet sich keine der folgenden Einrichtungen:

a)

Schulen, Kindergärten;

b)

Jugendzentren, Jugendtreffpunkte;

c)

Heime für Kinder oder Jugendliche;

d)

öffentliche Kinderspielplätze;

e)

Sportstätten;

f)

Gebäude, die religiösen Zwecken gewidmet sind;

g)

Amtsgebäude;

h)

Krankenanstalten, Erholungsheime;

i)

Alten- und Pflegeheime;

j)

Kasernen.

4.

Der beantragte Standort lässt im Hinblick auf die Umgebung oder den Charakter der Gemeinde erwarten, dass durch den Betrieb einschließlich der Zu- und Abfahrten während der Betriebszeiten keine das örtliche Gemeinschaftsleben in der Nachbarschaft oder in der Gemeinde störenden Missstände (insbesondere sicherheits- oder sittlichkeitspolizeilicher oder hygienischer Art oder in Bezug auf den Tourismus) entstehen.

5.

Das Bordell wird nicht in Wohnwägen, Wohnmobilen, Zelten oder ähnlichen Anlagen betrieben.

6.

Das Gebäude, in dem das Bordell betrieben werden soll, dient keinen anderen Zwecken als dem beantragten. Diese Voraussetzung ist auch dann erfüllt, wenn in dem Gebäude zwar Wohnungen bestehen, diese aber ausschließlich von Personen bewohnt werden, die

a)

in dem Bordell die Prostitution ausüben;

b)

das Bordell selbst betreiben oder

c)

als verantwortliche Person namhaft gemacht worden sind.

7.

Die sanitäre Ausstattung des Gebäudes entspricht den hygienischen Anforderungen.

§ 7 S-LSG


Der Bewilligungsinhaber oder die Bewilligungsinhaberin ist für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes, der Anordnungen des Bewilligungsbescheides sowie der maßgeblichen gesundheits-, melde-, fremden- und ausländerbeschäftigungsrechtlichen Bestimmungen durch die verantwortliche Person (§ 3 Abs 1 Z 3) sowie die Personen, die in dem Bordell die Prostitution ausüben, verantwortlich.

§ 8 S-LSG


(1) Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn

1.

auch nur eine der Voraussetzungen gemäß den §§ 5 oder 6 nicht mehr gegeben ist. Im § 6 Z 3 genannte, nachträglich entstandene Einrichtungen bilden jedoch keinen Widerrufsgrund;

2.

beim Betrieb gegen die Bordellbewilligung verstoßen wird;

3.

beim Betrieb gegen das Verbot des § 2 Abs 1 Z 6 verstoßen wird;

4.

bei dreimaliger Bestrafung von Personen, die in dem Bordell die Prostitution ausüben, wegen Übertretung gesundheits-, melde- oder fremdenrechtlicher Bestimmungen oder bei dreimaliger Ergreifung einer fremdenpolizeilichen Maßnahme wegen des Verdachtes einer Übertretung nach ausländerbeschäftigungsrechtlichen Vorschriften gegen eine dieser Personen.

(2) Für den Fall, dass ein Bordell gemäß § 39 Abs 2 als bewilligt gilt, ist Abs 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle eines Verstoßes gegen die Bordellbewilligung (Abs 1 Z 2) ein Verstoß gegen die unmittelbar geltenden Anordnungen gemäß § 4 Abs 2 Z 1 bis 3 tritt.

(3) Die Schließung eines Bordells ist zu verfügen:

1.

mit dem Widerruf der Bewilligung;

2.

wenn ein Bordell ohne Bewilligung betrieben wird.

(4) Besteht auf Grund konkreter Tatsachen der begründete Verdacht einer Verwaltungsübertretung gemäß § 11 Abs 1 Z 1 oder eines Verstoßes gegen die Bordellbewilligung und ist anzunehmen, dass der gesetz- bzw bescheidwidrige Bordellbetrieb fortgesetzt wird, kann die Gemeinde auch ohne vorangegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides nach Abs 1 oder 3 die zur Unterbindung des Bordellbetriebes notwendigen Maßnahmen an Ort und Stelle treffen. In diesem Fall ist über die Schließung des Bordells innerhalb von zwei Wochen mit Bescheid zu entscheiden. Beschwerden gegen diesen Bescheid kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Wird die Entscheidungsfrist von zwei Wochen nicht eingehalten, gelten die getroffenen Maßnahmen als aufgehoben.

(5) Die Bordellbewilligung erlischt mit Einlangen einer entsprechenden Verzichtserklärung des Bewilligungsinhabers oder der Bewilligungsinhaberin bei der Gemeinde.

§ 9 S-LSG


(1) Der Inhaber oder die Inhaberin der Bordellbewilligung und die verantwortliche Person haben den Organen der gemäß § 34 zuständigen Behörde sowie den im Auftrag der Verwaltungsstrafbehörde handelnden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes jederzeit Zutritt auf Grundstücke und in Gebäude und alle ihre Teile, auf die sich die Bordellbewilligung erstreckt, zu gewähren und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(2) Liegt auf Grund konkreter Tatsachen der begründete Verdacht der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 11 Abs 1 Z 1 oder 2 iVm § 2 Abs 1 oder eines Verstoßes gegen die Bordellbewilligung vor, ist den Organen der gemäß § 34 zuständigen Behörden sowie den im Auftrag der Verwaltungsstrafbehörden handelnden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes jederzeit der Zutritt auf Grundstücke und in Gebäude und alle ihre Teile, in denen diese rechtswidrige Ausübung der Prostitution mit Grund vermutet wird, zu gewähren. Die dort angetroffenen Personen haben auf Verlangen ihre Identität nachzuweisen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Organe sind weiters befugt, vorgefundene Beweismittel sicherzustellen.

(3) Die Zutrittsbefugnis gemäß Abs 1 und 2 kann mit unmittelbarer Zwangsgewalt durchgesetzt werden. Wenn es dafür unerlässlich ist, dürfen die Organe physische Gewalt gegen Sachen anwenden. Dabei haben sie alles daran zu setzen, dass es zu keiner Gefährdung von Menschen kommt. Die Organe haben anwesenden Betroffenen die Ausübung von unmittelbarer Zwangsgewalt anzudrohen und anzukündigen. Davon kann in den Fällen der Notwehr oder der Beendigung gefährlicher Angriffe (§ 33 des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl Nr 566/1991) so weit abgesehen werden, als dies für die Verteidigung des angegriffenen Rechtsgutes unerlässlich erscheint.

(4) Die Amtshandlungen gemäß Abs 1 bis 3 sind von den Organen unter Vermeidung unnötigen Aufsehens sowie mit möglichster Schonung des Rufes der Betroffenen vorzunehmen. Auf Verlangen ist diesen binnen 24 Stunden eine Bescheinigung über die Vornahme der Amtshandlung und deren Gründe auszustellen.

§ 10 S-LSG


(1) Die Gemeinde kann durch Verordnung die Anbahnung und die Ausübung der Prostitution im Gemeindegebiet oder in Teilen des Gemeindegebietes für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren untersagen, wenn die Prostitution dort zu Missständen führt, die das örtliche Gemeinschaftsleben stören. Die Geltungsdauer der Verordnung kann verlängert werden, wenn Gründe für die Annahme vorliegen, dass sich die Missstände bei Wegfall der Verordnung wiederholen würden.

(2) Vor Erlassung einer Verordnung gemäß Abs 1 ist die zur Ahndung von Verwaltungsübertretungen gemäß § 11 berufene örtlich zuständige Behörde zu hören. Diese Behörde ist auch von der Erlassung einer solchen Verordnung zu verständigen.

§ 11 S-LSG


(1) Wenn die Tat nicht den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer

1.

ein Bordell ohne erforderliche Bewilligung (§§ 2 Abs 2, 4 Abs 3) betreibt;

2.

den im § 2 Abs 1 enthaltenen Verboten zuwiderhandelt;

3.

als Betreiber oder verantwortliche Person gegen die Bordellbewilligung oder gemäß § 39 Abs 2 unmittelbar geltende Anordnungen gemäß § 4 Abs 2 Z 1 bis 3 verstößt;

4.

Organen oder Hilfsorganen der Behörden trotz Vorliegen der Voraussetzungen den Zutritt verweigert, sie am Zutritt hindert, ihnen seine Identität nicht nachweist oder die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt (§ 9).

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Eine Verletzung der Auskunftspflicht ist nicht strafbar, wenn der zur Auskunft Verpflichtete die Auskunft verweigert, um sich nicht dadurch der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung auszusetzen. Die Gründe der Auskunftsverweigerung sind vom Auskunftspflichtigen glaubhaft zu machen.

(4) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs 1 sind mit Geldstrafe bis 10.000 € oder, ausgenommen Übertretungen gemäß Abs 1 Z 4 und Zuwiderhandlungen gegen die Verbote gemäß § 2 Abs 1 Z 3 und 4, mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis 20.000 € oder, ausgenommen die bezeichneten Übertretungen, mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

§ 12 S-LSG


(1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes finden keine Anwendung auf das Halten von Tieren:

1.

im Rahmen von Forschungseinrichtungen,

2.

im Rahmen von öffentlichen Veranstaltungen im Sinn des Salzburger Veranstaltungsgesetzes 1997,

3.

im Rahmen der landwirtschaftlichen Nutztierhaltung,

4.

in Angelegenheiten, deren gesetzliche Regelung dem Bund zusteht. Als solche kommen insbesondere die Angelegenheiten des Tierschutzes, des Gewerbes und der Industrie, des Verkehrswesens bezüglich der Eisenbahnen, der Schifffahrt und der Luftfahrt, des Kraftfahrwesens, des Gesundheits- und des Veterinärwesens, der Organisation und Führung der Bundespolizei sowie des der Bundesgesetzgebung zukommenden Schulwesens in Betracht.

(2) Die Befugnis der Gemeinde, aus anderen als den Gründen der Hintanhaltung von Gefährdungen oder Belästigungen anderer Personen die Tierhaltung durch ortspolizeiliche Verordnungen zu beschränken, wird durch die Bestimmungen dieses Abschnittes nicht berührt.

§ 13 S-LSG


(1) Tiere sind unter Beachtung der Erfordernisse des Tierschutzes so zu halten und zu führen, dass von ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen und andere Personen nicht über das zumutbare Maß belästigt werden.

(2) Jedenfalls als Belästigung anderer Personen gilt die Verunreinigung öffentlicher Kinderspielplätze durch Tiere.

§ 14 S-LSG


(1) Die Gemeinde hat das Halten eines Tieres in einer Wohnung einschließlich deren Nebenräumen (zB Keller- und Dachbodenräume) oder sonst in Gebäuden sowie in einem Garten oder auf anderen bestimmten Grundflächen unbeschadet der dafür sonst geltenden Rechtsvorschriften zu untersagen, wenn dadurch andere Personen gefährdet oder über das zumutbare Maß hinaus belästigt werden.

(2) Wenn dies zur sicheren Behebung der Gefährdung oder Belästigung ausreichend erscheint, kann die Gemeinde an Stelle eines Verbotes gemäß Abs 1 auch bestimmte Anordnungen für das Halten des Tieres treffen.

§ 15 S-LSG


(1) Die Gemeinde kann Hunde, bei denen auf Grund bestimmter Tatsachen eine Gefährlichkeit im Sinn des § 19 Abs 3 zweiter Satz angenommen werden kann, den Halterinnen oder Haltern abnehmen und für verfallen erklären, wenn dies

notwendig erscheint und kein gelinderes Mittel ausreicht, um der von diesen Hunden ausgehenden Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen wirksam zu begegnen. Das Gleiche gilt bei ihrer Art nach gefährlichen Tieren (§ 25).

(2) Die Einbringung einer Beschwerde gegen einen auf Grund des Abs 1 erlassenen Bescheid verhindert nicht, dass das Tier der Verfügung durch die bisherige Halterin oder den bisherigen Halter entzogen wird oder außerhalb deren bzw dessen Verfügungsbereichs verbleibt. Das Gleiche gilt bei einer Antragstellung auf Bewilligung gemäß § 19 oder § 25. Solange ein solches Verfahren anhängig ist, darf ein Verfall der Tiere nicht ausgesprochen werden.

(3) Abgenommene und für verfallen erklärte Tiere sind bis zur Rechtskraft des Bescheides sicher zu verwahren; die Kosten dafür hat bei rechtskräftiger Verfallserklärung die bisherige Halterin oder der bisherige Halter, ansonsten die Gemeinde zu tragen. Danach können sie unter Beachtung des § 6 Abs 4 Tierschutzgesetz getötet werden.

(4) Zur Durchführung der Abnahme sind die Organe der Behörde und die von diesen im Einzelfall mit der Durchführung der Abnahme beauftragten Personen befugt, Grundstücke und Gebäude zu betreten und bei der Abnahme auch Zwangsmittel anzuwenden. Ist die Abnahme nicht anders durchführbar, können auch dem Verfall nicht unterliegende Gegenstände vorläufig abgenommen werden; sie sind jedoch ehestmöglich zurückzustellen.

§ 16 S-LSG


(1) Bei Gefahr im Verzug für das Leben oder die Gesundheit von Menschen, die von einem Tier ausgeht, können die unmittelbar erforderlichen Maßnahmen auch ohne vorangegangenes Verfahren gesetzt werden.

(2) Die Verwahrung eines gemäß Abs 1 abgenommenen Tieres wird rechtswidrig, wenn nicht binnen vier Wochen von der Gemeinde die Abnahme und der Verfall des Tieres gemäß § 15 Abs 1 mit Bescheid ausgesprochen werden.

§ 16a S-LSG


(1) Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, hat dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen einer Woche ab Beginn der Haltung zu melden. Die Meldung hat zu enthalten:

1.

den Namen und die Anschrift der Hundehalterin oder des Hundehalters;

2.

die Rasse, die Farbe, das Geschlecht und das Alter des Hundes;

3.

den Namen und die Anschrift der Person, die den Hund zuletzt gehalten hat;

4.

die Kennzeichnungsnummer (§ 24a Abs 2 Z 2 lit d TSchG).

(2) Der Meldung gemäß Abs 1 sind anzuschließen:

1.

der für das Halten des Hundes erforderliche Sachkundenachweis (§ 21 Abs 1) und

2.

der Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung besteht (§ 23).

(3) Die Hundehalterin oder der Hundehalter hat die Beendigung des Haltens eines Hundes unter Angabe des Endigungsgrundes und unter Bekanntgabe einer allfälligen neuen Hundehalterin oder eines neuen Hundehalters binnen einer Woche der Gemeinde zu melden."

(4) Die aufgrund der Meldungen gemäß den Abs 1 bis 3 erhobenen Daten dürfen von der Gemeinde auch bei der abgabenrechtlichen Behandlung des Haltens von Hunden verwendet werden.

Im RIS seit 15.10.2012 Zuletzt aktualisiert am 15.10.2012 Gesetzesnummer 20000632 Dokumentnummer LSB40014154 Zum Seitenanfang. Über diese Seite
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§ 17 S-LSG


(1) Die Gemeinde kann, soweit dies zur Vermeidung von Gefährdungen oder unzumutbaren Belästigungen anderer Personen erforderlich ist, allgemein oder im Einzelfall anordnen, dass Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen oder an bestimmten Orten an einer Leine geführt zu werden haben oder dass sie einen Maulkorb tragen müssen. Diese Anordnungen können auf Teile des Gemeindegebietes beschränkt werden oder in bestimmten Zonen oder allgemein Ausnahmen für Hundehalter oder Hundehalterinnen vorsehen, die mit ihren Hunden der erweiterten Sachkunde (§ 21 Abs 2) entsprechende Ausbildungen absolviert haben.

(2) Die Leinen- oder Maulkorbpflicht gilt nicht, wenn

1.

das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (zB bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden) oder

2.

ein Nachweis mitgeführt wird, dass der Hund sich in einer Ausbildung zu einem so eingesetzten Hund befindet.

§ 18 S-LSG


(1) Die Gemeinde kann Personen, bei denen auf Grund bestimmter Tatsachen angenommen werden kann, dass sie als Halter oder Halterin eines Hundes nicht willens oder nicht in der Lage sein werden, eine Gefährdung oder unzumutbare Belästigung anderer Personen zu verhindern, das Halten von Hunden untersagen.

(2) Als Tatsachen, die eine Annahme nach Abs 1 begründen können, gelten insbesondere:

1.

die wiederholte Bestrafung gemäß § 26 Abs 1, ausgenommen Verstöße gegen ein Leinen- oder Maulkorbgebot, oder gemäß vergleichbarer Bestimmungen anderer Bundesländer;

2.

die Verurteilung wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung, wenn

a)

die Tat auf die mangelnde Beaufsichtigung oder Verwahrung eines Tieres zurückzuführen ist oder

b)

ein Tier als Tatwerkzeug verwendet worden ist;

3.

das Begehen einer Handlung gemäß Z 1 oder 2, wenn eine Bestrafung bzw Verurteilung lediglich wegen mangelnder Zurechnungsfähigkeit oder wegen Strafunmündigkeit des Täters nicht erfolgt ist;

4.

die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder zu einer Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen oder öfter zu geringeren Strafen wegen einer unter Anwendung oder Androhung von Gewalt begangenen gerichtlich strafbaren Handlung oder wegen einer vorsätzlichen gemeingefährlichen strafbaren Handlung.

Eine gemäß Z 2 bzw 4 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Eine nicht getilgte Verurteilung gemäß Z 4 rechtfertigt für sich allein nicht die Annahme einer Unzuverlässigkeit im Sinn des ersten Satzes, wenn das Gericht die Strafe, ausgenommen bei Freiheitsstrafen von mehr als sechs Monaten, ganz oder teilweise bedingt nachgesehen hat; die Annahme der Unzuverlässigkeit ist aber gerechtfertigt, wenn ein nachträglicher Strafausspruch oder ein Widerruf der bedingten Strafnachsicht erfolgt.

(3) Die Dauer und der Umfang des Hundehalteverbotes gemäß Abs 1 sind entsprechend den Erfordernissen der Abwehr einer Gefährdung oder unzumutbaren Belästigung anderer Personen festzulegen. Insbesondere kann das Verbot auf Hunde ab einer bestimmten Größe eingeschränkt werden. Mit dem Verbot können auch jene Bedingungen festgelegt werden, bei deren Erfüllung die betroffene Person die Eignung zur Hundehaltung wieder erlangt.

(4) Die Gemeinde kann an Stelle eines Hundehalteverbotes gemäß Abs 1 die Absolvierung einer bestimmten Ausbildung, die eine ausreichende Sachkunde zur Hundehaltung gewährleistet, anordnen, wenn dies ausreichend erscheint, um die Eignung der betroffenen Person zur Hundehaltung zu gewährleisten. Wird der Nachweis der erfolgreichen Ausbildung nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erbracht, ist die Hundehaltung zu untersagen. Die Inhalte und der Umfang der Ausbildung werden durch Verordnung der Landesregierung näher geregelt. § 21 Abs 3 findet Anwendung.

(5) Beschwerden gegen Bescheide, mit denen ein Hundehalteverbot gemäß Abs 1 erlassen wird, haben keine aufschiebende Wirkung.

(6) Personen, gegen die ein Hundehalteverbot gemäß Abs 1 erlassen worden ist, haben von ihnen im Zeitpunkt der Verbotserlassung gehaltene, darunter fallende Hunde längstens binnen einer Woche ab Zustellung des Bescheides außerhalb ihres Einflussbereichs zu verbringen.

(7) Hunde, die entgegen Abs 5 weiter gehalten werden, sind von der Gemeinde unabhängig von einer Bestrafung gemäß § 26 Abs 1 abzunehmen und für verfallen zu erklären, wenn dies notwendig ist, um jede Gefährdung oder unzumutbare Belästigung anderer Personen zu verhindern. § 15 Abs 3 und 4 sind sinngemäß anzuwenden; die Tötung des Hundes ist nur bei dessen Gefährlichkeit im Sinn des § 19 Abs 3 zulässig.

§ 19 S-LSG


(1) Das Halten von Hunden, deren Gefährlichkeit gemäß Abs 3 festgestellt ist, ist nur mit Bewilligung der Gemeinde zulässig. Die Bewilligung ist binnen zehn Tagen nach rechtskräftiger Feststellung der Gefährlichkeit zu beantragen.

(2) Keiner Bewilligung gemäß Abs 1 bedürfen

1.

Personen, die im Besitz einer Bewilligung gemäß § 29 TSchG oder gemäß früherer tierschutzrechtlicher Vorschriften sind;

2.

Personen, Institutionen und Vereinigungen gemäß § 30 Abs 1 TSchG, die eine Tierhaltung im Sinn des Tierschutzgesetzes gewährleisten können;

3.

Personen, die keinen Hauptwohnsitz im Land Salzburg haben und sich ununterbrochen nicht länger als zwei Monate im Land Salzburg aufhalten.

(3) Erhält oder hat die Gemeinde einen mit bestimmten Tatsachen belegten schriftlichen Hinweis darauf, dass ein Hund eine gesteigerte Aggressivität aufweist, insbesondere Menschen oder Tiere gebissen oder sonst eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust oder Schärfe gezeigt hat, hat sie den Hinweis von Amts wegen zu prüfen. Ergibt die Prüfung Tatsachen, die den Verdacht rechtfertigen, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht, hat die Gemeinde festzustellen, dass der Hund gefährlich ist. Als solche Feststellung gilt auch ein auf Grund des § 15 Abs 1 erlassener Bescheid. Steht der Gemeinde kein für die Feststellung erforderlicher Amtssachverständiger zur Verfügung, kann die Gemeinde die Hundehalterin oder den Hundehalter verpflichten, auf deren bzw dessen Kosten ein Gutachten vorzulegen, das von einem durch die Gemeinde zu bestimmenden Sachverständigen zu erstellen ist.

(4) Die Bewilligung gemäß Abs 1 ist zu erteilen, wenn

1.

die Hundehalterin oder der Hundehalter eigenberechtigt ist und die zum Halten des gefährlichen Hundes erforderliche Zuverlässigkeit, persönliche Eignung (§ 20) und erweiterte Sachkunde (§ 21 Abs 2) besitzt;

2.

die Fähigkeit des Hundes zu sozialverträglichem Verhalten durch einen Wesenstest (§ 22) nachgewiesen ist;

3.

der Hund unveränderlich so gekennzeichnet ist, dass seine Identifizierung gewährleistet ist; und

4.

der Abschluss einer Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Hund verursachten Schäden (§ 23) nachgewiesen ist.

(5) Für die Zuverlässigkeit der Hundehalterin oder des Hundehalters gilt § 18 Abs 2.

(6) Die Bewilligung kann befristet werden und ist mit Auflagen und Bedingungen zu erteilen, soweit dies für die Sicherheit der Verwahrung und Beaufsichtigung erforderlich ist. Auflagen können auch nachträglich aufgenommen, geändert oder ergänzt werden. Die Bewilligung ist aufzuheben, wenn die Sicherheit der Verwahrung oder die nötige Beaufsichtigung und Versorgung des Hundes nicht mehr gewährleistet ist.

(7) Während der Antragsfrist gemäß Abs 1 und auf Grund des eingebrachten Antrages um Bewilligung bis zur Entscheidung über den Antrag darf der gefährliche Hund gehalten werden. Der Hund ist außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen anzuleinen und mit einem Maulkorb zu versehen.

(8) Die Hundehalterin oder der Hundehalter hat die Unterlagen, die erforderlich sind, um das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs 4 zu prüfen, längstens innerhalb von zwei Monaten vorzulegen. Für die Vorlage des Nachweises der erweiterten Sachkunde (§ 21 Abs 2) und des Ergebnisses des Wesenstests (§ 22) gilt eine Frist von längstens vier Monaten. Die Fristen können auf Antrag um höchstens zwei Monate verlängert werden. Wenn der Hund gemäß § 15 Abs 1 abgenommen ist und die anderen Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung vorliegen, hat die Gemeinde die Vornahme des Wesenstests und in weiterer Folge die Kennzeichnung gemäß Abs 4 Z 2 bzw 4 auf Kosten der Antragstellerin oder des Antragstellers zu veranlassen.

§ 20 S-LSG


(1) Die zum Halten des gefährlichen Hundes erforderliche persönliche Eignung ist nicht gegeben, wenn die Hundehalterin oder der Hundehalter

1.

von Alkohol oder Betäubungsmitteln abhängig ist oder

2.

auf Grund geringer körperlicher Kräfte den Hund nicht sicher führen kann.

(2) Sind Tatsachen bekannt, die gemäß Abs 1 Bedenken gegen die persönliche Eignung begründen, hat die Gemeinde der Antragstellerin oder dem Antragsteller die Beibringung eines fachärztlichen oder fachpsychologischen Gutachtens binnen angemessener Frist aufzutragen. Bringt die Antragstellerin oder der Antragsteller das Gutachten nicht fristgerecht bei, ist der Antrag zurückzuweisen.

§ 21 S-LSG


(1) Die für das Halten eines nicht gefährlichen Hundes erforderliche Sachkunde ist als gegeben anzunehmen, wenn die Hundehalterin oder der Hundehalter bei einer zugelassenen Person (Abs 4) mindestens eine theoretische Ausbildung absolviert hat, bei der auf Grund der Erfahrungen der Wissenschaft davon ausgegangen werden kann, dass sie ausreicht, um das allgemeine Gefährdungspotential eines nicht gefährlichen Hundes für Menschen und Tiere abschätzen zu können.

(2) Die für das Halten eines gefährlichen Hundes erforderliche Sachkunde ist als gegeben anzunehmen, wenn die Hundehalterin oder der Hundehalter bei einer zugelassenen Person (Abs 4) eine theoretische und – unter Einbeziehung des gefährlichen Hundes – praktische Ausbildung absolviert hat, bei der auf Grund der Erfahrungen der Wissenschaft davon ausgegangen werden kann, dass sie ausreicht, um das allgemeine Gefährdungspotential eines gefährlichen Hundes für Menschen und Tiere abschätzen und den gefährlichen Hund sicher halten zu können (erweiterte Sachkunde).

(3) Die nach Abs 1 oder 2 erforderliche Sachkunde ist darüber hinaus als gegeben anzunehmen, wenn

1.

die Halterin oder der Halter im Besitz eines Nachweises über eine nach vergleichbaren Vorschriften eines anderen Bundeslandes oder Staates absolvierte Ausbildung ist;

2.

die Halterin oder der Halter eine andere Ausbildung aufweist, die zumindest gleichwertige Kenntnisse über das Halten von Hunden vermittelt;

3.

die Halterin oder der Halter eine mindestens zehnjährige Erfahrung im Halten eines gefährlichen Hundes nachweisen kann, ohne dass während dieser Zeit der gefährliche Hund jemanden verletzt hat.

Die nach Abs 1 erforderliche Sachkunde gilt ferner bei Personen, Institutionen oder Vereinigungen als gegeben, die gemäß § 19 Abs 2 Z 1 oder 2 keiner Bewilligung zum Halten gefährlicher Hunde bedürfen.

(4) Die Landesregierung hat auf Antrag Personen, die Ausbildungen nach Abs 1 oder 2 anbieten, zuzulassen, wenn sie Gewähr für eine ordnungsgemäße Ausbildung bieten. Die Person gilt als zugelassen, wenn der Zulassungsbescheid nicht binnen drei Monaten erlassen wird. Die Zustellung von Bescheiden, durch die der Zulassungsantrag ab- oder zurückgewiesen oder dem Antrag unter einer Nebenbestimmung stattgegeben wird, an Abgabestellen in Staaten, mit denen kein Abkommen zur Sicherstellung der Zustellung besteht, gilt als am fünften Tag nach der Versendung bewirkt. Name und Kontaktdaten aller Personen, die Ausbildungen gemäß Abs 1 oder 2 anbieten, sind nach Zulassung von der Landesregierung im Internet zu veröffentlichen. Die Zulassung ist bei Wegfall der Zulassungsvoraussetzungen aufzuheben und die im Internet veröffentlichten personenbezogenen Daten sind zu löschen.

(4a) Die Zulassung gemäß Abs 4 ist schriftlich zu beantragen. Der Antrag hat folgende Angaben zu enthalten und ist anzuschließen:

1.

Natürliche Personen: Name, Geburtsdatum und Kontaktdaten;

2.

Juristische Personen: Name, Kontaktdaten, zentrale Vereinsregister-Zahl oder Firmenbuchnummer inklusive Auszug aus dem Vereinsregister bzw dem Firmenbuch, Name und Geburtsdatum jener natürlichen Person, die die Gewähr für die ordnungsgemäße Ausbildung in fachlicher Hinsicht bietet;

3.

Name und Kontaktdaten der Tierärztin bzw des Tierarztes, mit der bzw dem die Sachkundekurse gemeinsam abgehalten werden;

4.

Unterlagen und Zeugnisse, die eine erfolgreiche Ausbildung oder Qualifikation für die Unterweisung der Sachkunde gemäß Abs 1 oder Abs 2 belegen;

5.

Unterlagen über andere fachlich mit der Sachkunde zusammenhängende Kurse, die von der Antragstellerin bzw von dem Antragsteller vor der Zulassung bereits angeboten werden und die erforderliche Ausbildung für die Haltung von nicht gefährlichen Hunden (Abs 1) und gefährlichen Hunden (Abs 2) vermitteln.

(5) Durch Verordnung der Landesregierung sind Inhalt und Umfang der Ausbildung gemäß Abs 1 bis 3 und die Beurteilungskriterien zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Ausbildung gemäß Abs 4 näher zu regeln.

§ 22 S-LSG


Die Sozialverträglichkeit des Hundes kann nur durch einen Wesenstest nachgewiesen werden, der von einer dazu geeigneten Person oder Stelle nach Feststellung der Gefährlichkeit (§ 19 Abs 3 zweiter und dritter Satz) durchgeführt worden ist.

§ 23 S-LSG


Für jeden Hund ist eine Haftpflichtversicherung zur Deckung von durch ihn verursachte Schäden über eine Mindestdeckungssumme von 725.000 € abzuschließen und aufrechtzuerhalten.

§ 24 S-LSG


(1) Die Hundehalterin oder der Hundehalter darf einen gefährlichen Hund außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet und damit vertraut ist.

(2) Die Hundehalterin oder der Hundehalter hat beim Führen eines gefährlichen Hundes die Bewilligung gemäß § 19 mitzuführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorzuweisen.

§ 25 S-LSG


(1) Das Halten von ihrer Art nach für das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährlichen Tieren ist nur mit Bewilligung der Gemeinde zulässig.

(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung ein Verzeichnis der wichtigsten, für die Tierhaltung in Betracht kommenden und für das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährlichen Tierarten kundmachen. Ist eine Tierart durch eine solche Verordnung nicht erfasst, hat die Gemeinde auf Ansuchen einer Tierhalterin oder eines Tierhalters festzustellen, ob das von ihr bzw ihm gehaltene Tier einer für das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährlichen Tierart angehört.

(3) Die Bewilligung gemäß Abs 1 ist zu erteilen, wenn

1.

die sichere Verwahrung und Beaufsichtigung des Tieres und die sachkundige und ordnungsgemäße Pflege gewährleistet ist;

2.

die Tierhalterin oder der Tierhalter die zum Halten des gefährlichen Tieres erforderliche Zuverlässigkeit, persönliche Eignung und Sachkunde besitzt;

3.

der Abschluss einer Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch das gefährliche Tier verursachten Schäden nachgewiesen ist.

(4) Wenn die Tierhalterin oder der Tierhalter eine juristische Person ist, sind die Voraussetzungen gemäß Abs 3 Z 2 durch die für die Betreuung des Tieres verantwortliche Person zu erfüllen.

(5) Für die Zuverlässigkeit der Tierhalterin oder des Tierhalters gilt § 18 Abs 2, für die persönliche Eignung sinngemäß § 20.

(6) Den Nachweis der erforderlichen Sachkunde hat erbracht, wer auf Grund seiner Kenntnisse und Fähigkeiten das gefährliche Tier so halten kann, dass von diesem voraussichtlich keine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit anderer Personen ausgeht.

(7) Die Mindestversicherungssummen für die Haftpflichtversicherung sind unter Berücksichtigung der durch das gefährliche Tier verursachbaren Schäden zu vereinbaren.

(8) Die Bewilligung ist zu befristen und mit Auflagen und Bedingungen zu erteilen, soweit dies für die Sicherheit der Verwahrung und Beaufsichtigung erforderlich ist. Auflagen können auch nachträglich aufgenommen, geändert oder ergänzt werden. Die Bewilligung ist aufzuheben, wenn die Sicherheit der Verwahrung oder die nötige Beaufsichtigung und Versorgung des Tieres nicht mehr gewährleistet ist.

§ 26 S-LSG


(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung bildet, wer

1.

ein Tier nicht so beaufsichtigt oder verwahrt, dass durch das Tier andere Personen weder gefährdet noch über das zumutbare Maß hinaus belästigt werden;

2.

ein Tier entgegen einem örtlichen Tierhalteverbot gemäß § 14 Abs 1 hält;

3.

die rechtmäßige Ausübung der Befugnisse gemäß § 15 Abs 4 ver- oder behindert;

3a.

einen über zwölf Wochen alten Hund hält, ohne dies der Gemeinde rechtzeitig mit den Angaben gemäß § 16a Abs 1 und den Nachweisen gemäß § 16a Abs 2 zu melden;

4.

gegen die Leinen- oder Maulkorbpflicht für Hunde gemäß § 17 Abs 1 und den dazu erlassenen Verordnungen verstößt;

5.

einen Hund entgegen einem persönlichen Hundehalteverbot gemäß § 18 Abs 1 hält;

6.

Hunde, deren Gefährlichkeit gemäß § 19 Abs 3 feststeht, ohne Bewilligung gemäß § 19 Abs 1 hält, ausgenommen während der Antragsfrist gemäß § 19 Abs 1 zweiter Satz und eines eingeleiteten Bewilligungsverfahrens;

7.

gegen die Leinen- und Maulkorbpflicht für gefährliche Hunde gemäß § 19 Abs 7 zweiter Satz verstößt;

8.

gegen § 24 (Führen eines gefährlichen Hundes) verstößt;

9.

ein seiner Art nach gefährliches Tier ohne Bewilligung gemäß § 25 Abs 1 hält oder

10.

gegen behördliche Anordnungen gemäß § 14 Abs 2, § 19 Abs 6 oder § 25 Abs 8 verstößt.

(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs 1 sind zu ahnden:

1.

in den Fällen des Abs 1 Z 1 mit Geldstrafe bis 10.000 € oder mit Freiheitsstrafe bis zwei Wochen;

2.

in allen anderen Fällen mit Geldstrafe bis 5.000 € und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche.

Das Tier, das den Gegenstand einer Verwaltungsübertretung gemäß Abs 1 bildet, kann für verfallen erklärt werden.

(3) Für die verwaltungsstrafrechtliche Ahndung der durch Tierlärm verursachten Belästigung findet § 28 Anwendung.

(4) Beschlagnahmte und verfallen erklärte Tiere sind bis zur Rechtskraft des Verfallsbescheides sicher zu verwahren; die Kosten dafür hat bei rechtskräftiger Verfallserklärung die bisherige Halterin oder der bisherige Halter, ansonsten die Gemeinde zu tragen. Danach können sie unter Beachtung der Bestimmungen des Tierschutzgesetzes getötet werden.

§ 27 S-LSG


(1) Wer den öffentlichen Anstand verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 500 €

und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu bestrafen.

(2) Den öffentlichen Anstand verletzt, wer ein Verhalten setzt, das mit den allgemeinen Grundsätzen der Schicklichkeit nicht im Einklang steht und das einen groben Verstoß gegen die in der Öffentlichkeit zu beachtenden Pflichten darstellt, insbesondere wer

1.

andere Personen in der Öffentlichkeit in unzumutbarer Weise, etwa in einem augenscheinlich durch Alkohol oder Suchtgift schwer beeinträchtigten Zustand, belästigt oder

2.

öffentliche Einrichtungen wie Denkmäler, Brunnen, Sitzbänke oder Unterstände in anstößiger Weise nützt, etwa indem andere Personen am bestimmungsgemäßen Gebrauch dieser Einrichtungen, soweit ein solcher in Betracht kommt, gehindert werden.

(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes können Personen, die den öffentlichen Anstand gemäß Abs 2 verletzen, anweisen, ihr Verhalten einzustellen. Von der Festnahme einer Person, die bei einer solchen Verwaltungsübertretung auf frischer Tat betreten wird und trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Handlung verharrt oder sie zu wiederholen sucht (§ 35 Z 3 VStG), haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes abzusehen, wenn die Fortsetzung oder Wiederholung der Anstandsverletzung durch Anwendung eines oder beider gelinderer Mittel (Abs 4) nach Androhung verhindert werden kann. Bei Personen, die offensichtlich zur Wahrnehmung der Androhung nicht fähig sind, entfällt dieses Erfordernis der vorausgehenden Androhung.

(4) Als gelindere Mittel kommen folgende Maßnahmen der unmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt in Betracht:

1.

die Wegweisung der Person vom öffentlichen Ort;

2.

die Sicherstellung von Sachen, die für die Fortsetzung oder Wiederholung der Anstandsverletzung verwendet werden können.

(5) Sichergestellte Sachen sind auf Verlangen auszufolgen:

1.

dem auf frischer Tat Betretenen, sobald die Übertretung nicht wiederholt werden kann, oder

2.

einem anderen Menschen, der Eigentum oder rechtmäßigen Besitz an der Sache nachweist, wenn die Gewähr besteht, dass mit diesen Sachen die Übertretung nicht wiederholt wird.

Solange die Sachen noch nicht der Behörde übergeben sind, kann der auf frischer Tat Betretene das Verlangen auf Ausfolgung an die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes richten, die die Sachen verwahren.

(6) Wird ein Verlangen auf Ausfolgung (Abs 5) nicht binnen sechs Monaten gestellt oder unterlässt es der innerhalb dieser Zeit nachweislich dazu aufgeforderte Berechtigte (Abs 5 Z 1 oder 2), die Sachen von der Behörde abzuholen, so gelten sie als verfallen.

(7) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben bei Amtshandlungen gemäß Abs 4 die im Einzelfall in Frage kommenden öffentlichen Einrichtungen im sozialen Bereich zu verständigen, wenn die von der Amtshandlung betroffenen Personen offensichtlich der Hilfe der Gemeinschaft bedürfen.

(8) Die Gemeinde kann durch Verordnung den Konsum von Alkohol und das Mitführen von Alkohol zum Konsum an öffentlichen Orten untersagen, wenn dies zur Hintanhaltung von Anstandsverletzungen geboten erscheint. Wer gegen ein derart verhängtes Verbot verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 300 € zu bestrafen. Behördliche Vollzugsorgane können Personen, die sie bei der Begehung dieser Verwaltungsübertretung auf frischer Tat betreten, das alkoholische Getränk samt Behältnis abnehmen. Die Abs 5 und 6 gelten sinngemäß.

§ 28 S-LSG


Wer ungebührlicherweise störenden Lärm erregt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist dafür mit einer Geldstrafe bis zu 500 € und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu bestrafen. Wird durch den Lärm die Religionsausübung in Kirchen, der Unterricht in Schulen, der Betrieb von Kranken- oder Kuranstalten, die Verwendung oder der Betrieb anderer, öffentlichen Interessen dienender Anlagen oder Einrichtungen oder der Fremdenverkehr nachhaltig beeinträchtigt, betragen die Strafobergrenzen 5.000 € und für den Fall der Uneinbringlichkeit bis zu zwei Wochen.

§ 29 S-LSG


Bei Vorliegen von Erschwerungsgründen kann auch der Verfall des Erbettelten oder daraus Erlösten ausgesprochen werden.

§ 30 S-LSG


(1) Wer Schipisten oder Schipistenabschnitte, deren Befahren oder Betreten durch Verordnung nach Abs 2 verboten ist, befährt oder betritt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 500 € und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu bestrafen.

(2) Die Gemeinde kann zur Vermeidung von Gefährdungen für Leben und Gesundheit von Menschen durch Verordnung das Befahren und Begehen von Schipisten oder Schipistenabschnitten, die mit Hilfe von in der Dunkelheit schwer wahrnehmbaren Gegenständen präpariert werden, im örtlich und zeitlich notwendigen Ausmaß ab frühestens einer halben Stunde nach Betriebsschluss der für die betreffende Schipiste oder den betreffenden Schipistenabschnitt in Betracht kommenden Aufstiegshilfen, frühestens jedoch ab 17:00 Uhr, verbieten. Besteht ein Tourismusverband, ist dieser vor Erlassung der Verordnung zu hören.

(3) Zur Erlassung einer Verordnung im Sinn des Abs 2 ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, wenn sich die vom Verbot betroffenen Schipisten oder Schipistenabschnitte über das Gebiet mehrerer Gemeinden erstrecken. Abs 2 letzter Satz gilt sinngemäß.

(4) Die Kundmachung von Verordnungen nach Abs 2 oder 3 erfolgt durch Anbringung entsprechender Tafeln bei den Tal- und Bergstationen der in Betracht kommenden Aufstiegshilfen.

§ 31 S-LSG


(1) Vorsätzliche Handlungen gegen die Ehre eines anderen, die deshalb nicht den gerichtlich strafbaren Tatbestand der üblen Nachrede (§ 111 StGB) oder der Beleidigung (§ 115 StGB) darstellen, weil sie nicht in einer für einen Dritten wahrnehmbaren Weise bzw nicht öffentlich oder vor mehreren Leuten begangen wurden, sind Verwaltungsübertretungen und mit einer Geldstrafe bis zu 500 € und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu bestrafen.

(2) Ehrenkränkungen sind Privatanklagesachen (§ 56 VStG) und entsprechend den für solche geltenden Verfahrensbestimmungen zu ahnden.

(3) Die strafrechtlichen Bestimmungen über den Wahrheitsbeweis und den Beweis des guten Glaubens (§§ 111 Abs 3 und 112 StGB) über die Straflosigkeit wegen Ausübung eines Rechtes oder die Nötigung durch besondere Umstände (§ 114 StGB) bei übler Nachrede sowie, bei Beleidigungen, über die entschuldigende Entrüstung (§ 115 Abs 3 StGB) gelten sinngemäß.

§ 32 S-LSG


(1) Wer vom Land Salzburg oder von einer Gemeinde des Landes Salzburg geschaffene öffentliche Wappen, Siegel, Titel und Ehrenzeichen oder solchen verwechselbar ähnliche unbefugt führt oder verwendet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist dafür mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 € und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

(2) Gegenstände, die der Verwaltungsübertretung zugrunde liegen, können für verfallen erklärt werden.

§ 33 S-LSG


(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie befugte Kräfte der Feuerwehr, der Rettung und der Katastrophenabwehr und -bekämpfung sind ermächtigt, solche unbeteiligte Personen wegzuweisen, die durch ihre Anwesenheit am Ort des Einsatzes der Feuerwehr, der Rettung oder von Kräften der Katastrophenabwehr und -bekämpfung oder in unmittelbarer Umgebung des Einsatzortes die Abwehr und Bekämpfung von Bränden oder die Abwicklung technischer Hilfseinsätze, anderer Hilfs- und Rettungseinsätze oder der Katastrophenabwehr oder -bekämpfung behindern, selbst gefährdet sind oder die Privatsphäre jener Menschen unzumutbar beeinträchtigen, die von dem den Einsatz auslösenden Ereignis betroffen sind.

(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, die Identitätsdaten der Personen, die von dem den Einsatz auslösenden Ereignis betroffen sind, zu ermitteln und, soweit diese nicht in der Lage sind, die dafür erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Fahrzeuge und Behältnisse, die sie benützt haben, sowie ihre Kleidung auf Nachweise darüber zu durchsuchen. Die so ermittelten Daten können den jeweils Hilfe leistenden Einsatzorganisationen bekannt gegeben werden.

(3) Die nach Abs 1 und 2 eingeräumten Befugnisse können von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit unmittelbarer Zwangsgewalt durchgesetzt werden.

(4) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer Anordnungen gemäß Abs 1 nicht befolgt. Solche Übertretungen sind mit Geldstrafe bis zu 5.000 € zu ahnden.

§ 34 S-LSG


(1) Die nach diesem Gesetz von der Gemeinde zu besorgenden Angelegenheiten sind solche des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde.

(2) Die Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens auf Grund der in diesem Gesetz geregelten Straftatbestände obliegt in der Bezirksverwaltungsbehörde, in der Stadt Salzburg aber hinsichtlich der Anstandsverletzung, der Lärmerregung, der Prostitution und des Bettels der Landespolizeidirektion.

(3) Behördliche Vollzugsorgane können die Identität von Personen feststellen, die sie bei der Begehung von Verwaltungsübertretungen nach diesem Gesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen betreten. Auf Verlangen haben die betreffenden Personen ihre Identität nachzuweisen.

§ 35 S-LSG


(1) Die Bundespolizei hat bei der Vollziehung dieses Gesetzes nach Abs 3 und § 36 mitzuwirken, soweit im Abs 2 nicht anderes bestimmt ist.

(2) Die Mitwirkungspflicht gemäß § 36 besteht nicht:

1.

bei der Vollziehung der §§ 16a, 17, 19 und 24;

2.

bei der Vollziehung des § 27 Abs 8;

3.

bei der Vollziehung des § 30;

4.

bei der Vollziehung der §§ 31 und 32.

(3) Die Organe der Bundespolizei und sonstige Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben den nach diesem Landesgesetz zuständigen Behörden und Organen über deren Ersuchen zur Sicherung der Vollziehung dieses Landesgesetzes im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereichs Hilfe zu leisten.

§ 36 S-LSG


(1) Wenn in Landesgesetzen für deren Vollziehung die Mitwirkung der Bundespolizei vorgesehen und darin nicht anderes bestimmt ist, haben die zuständigen Organe der Bundespolizei als Hilfsorgan der zuständigen Behörde einzuschreiten:

1.

durch Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen;

2.

durch Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind.

(2) Die zuständigen Organe der Bundespolizei haben als Hilfsorgan der zuständigen Behörde weiters in Bezug auf Verwaltungsstraftatbestände, die am 30. März 1967 in Landesgesetzen enthalten waren und nach wie vor in Kraft stehen, im Sinn des Abs 1 einzuschreiten.

§ 37 S-LSG


Soweit der Behörde, die mit der Vollziehung von Landesgesetzen betraut ist, andere geeignete Organe zur Verfügung stehen, hat sich die Behörde zunächst dieser Organe zu bedienen. Die Behörde hat die Bundespolizei davon zu verständigen, wenn gemäß § 36 ihr Einschreiten ohne besonderen Auftrag zu erwarten wäre. Mit dem Einlangen der Verständigung entfallen die Rechte und Pflichten der Bundespolizei gemäß § 36.

§ 37a S-LSG


Die nach diesem Gesetz zuständigen Behörden sind ermächtigt, die zur Vollziehung der Aufgaben nach dem jeweiligen Abschnitt erforderlichen personenbezogenen Daten automationsunterstützt zu verarbeiten.

§ 38 S-LSG


Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, als Verweisungen auf die letztzitierte Fassung:

  1. 1.

§ 38a S-LSG


Die §§ 4 Abs 5 und 21 Abs 3 dienen der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl L 376 vom 27. Dezember 2006, S 36.

§ 39 S-LSG


(1) Die §§ 1 bis 3a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 108/2003 treten mit 28. November 2003 in Kraft.

(2) Bordelle, die bis 31. Dezember 2002 gemäß § 3 Abs 3 in der bisher geltenden Fassung der Behörde angezeigt und bis zu dem im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt von dieser nicht untersagt worden sind oder eine bescheidmäßige Ausnahmebewilligung gemäß § 3 Abs 4 in der bisher geltenden Fassung erhalten haben, gelten als bewilligt im Sinn des 1. Abschnittes dieses Gesetzes. Für diese sind die Angaben gemäß § 1b Abs 1 Z 1, 3, 7 und 8 innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab dem im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt der Behörde bekannt zu geben. Die Anordnungen gemäß § 1c Abs 2 Z 1 bis 3 gelten in diesen Fällen unmittelbar.

(3) Betreiber von Bordellen, die nicht unter Abs 2 fallen, aber bis zu in dem im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt der Behörde angezeigt und von dieser nicht untersagt worden sind, haben die erforderliche Bewilligung innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab dem im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt zu beantragen. Im Fall einer rechtzeitigen zulässigen Antragstellung (§ 1b) können solche Bordelle bis zur rechtskräftigen Entscheidung auch ohne Bewilligung betrieben werden, es sei denn, für den Standort des Bordells gilt ein gemäß § 3 Abs 5 in der bisher geltenden Fassung oder § 2 in der neuen Fassung erlassenes Verbot. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung kann der Betrieb des Bordells in Anwendung des § 3 Abs 5 in der bisher geltenden Fassung untersagt werden.

(4) Als Bestrafung wegen Übertretungen im Sinn des § 1d Abs 3 Z 2 gelten auch Bestrafungen wegen Übertretungen des § 3 in der bisher geltenden Fassung.

(5) Verordnungen gemäß § 3 Abs 5 in der bisher geltenden Fassung zur Untersagung der Ausübung der erwerbsmäßigen Prostitution gelten als Verordnungen gemäß § 2 Abs 1 weiter. Ihre Geltungsdauer wird durch dieses Gesetz nicht berührt.

(6) Die §§ 7 Abs 1, 7a und 7b in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 109/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

(7) Die §§ 7, 7a und 7b in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 58/2005 treten mit 1. Juli 2005 in Kraft.

(8) Die §§ 1g Abs 3, 3, 3e und 7 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 114/2006 treten mit 16. Dezember 2006 in Kraft.

(9) Die §§ 1a Abs 1, 1e, 1f, 1g Abs 1, 1a und 4, 2a Abs 1, 2b bis 2p, 3 Abs 8, 5a, 6 Abs 3, 7 Abs 2 und 7c in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 28/2009 treten mit 1. April 2009 in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 3c und 3d außer Kraft.

(10) Verordnungen, Bewilligungen und behördliche Anordnungen, die auf Grund der §§ 3c und 3d in der bis zu deren Aufhebung geltenden Fassung erlassen worden sind, gelten als auf Grund der neuen, die Tierhaltung regelnden Bestimmungen erlassen weiter.

§ 40 S-LSG


(1) Die §§ 4 Abs 5, 21 Abs 3 und 38a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 20/2010 treten mit 28. Dezember 2009 in Kraft. Für Anträge, die vor diesem Zeitpunkt eingebracht worden sind, beginnt die Entscheidungsfrist mit diesem Zeitpunkt zu laufen.

(2) § 19 Abs 1, 3, 7 und 8 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 56/2011 tritt mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft. Die Frist gemäß § 19 Abs 1 beginnt frühestens mit diesem Zeitpunkt zu laufen.

(3) Die §§ 4 Abs 4 und 34 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 66/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt bei der Bundespolizeidirektion Salzburg anhängige Verfahren sind von der Landespolizeidirektion als Sicherheitsbehörde erster Instanz weiterzuführen.

(4) In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 69/2012 treten in Kraft:

1.

§ 21 mit 15. September 2012;

2.

die §§ 16a, 17 Abs 1, 19 Abs 4 und 8, 23, 26 Abs 1 sowie 35 mit 1. Jänner 2013.

Die Meldepflicht (§ 16a) gilt nur für Personen, die einen bestimmten Hund ab dem in der Z 2 bestimmten Zeitpunkt zu halten beginnen. Einrichtungen, die gemäß § 21 Abs 3 in der bis zu dem in der Z 1 geltenden Fassung berechtigt sind, Ausbildungen für das Halten von gefährlichen Hunden anzubieten, gelten als gemäß § 21 Abs 4 zugelassene Personen.

(5) § 29 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 94/2012 tritt mit 28. Dezember 2012 in Kraft.

(6) Die §§ 21 Abs 3 und 5 und 40 Abs 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 100/2012 treten mit 15. September 2012 in Kraft.

Salzburger Landessicherheitsgesetz (S-LSG) Fundstelle


Änderung

LGBl Nr 20/2010 (Blg LT 14. GP: RV 124, AB 206, jeweils 2. Sess)

LGBl Nr 56/2011 (Blg LT 14. GP: RV 288, AB 394, jeweils 3. Sess)

LGBl Nr 53/2012 (VfGH)

LGBl Nr 66/2012 (Blg LT 14. GP: IA 631, AB 663, jeweils 4. Sess)

LGBl Nr 69/2012 (Blg LT 14. GP: RV 536, AB 589, jeweils 4. Sess)

LGBl Nr 94/2012 (Blg LT 14. GP: RV 68, AB 101, jeweils 5. Sess)

LGBl Nr 100/2012 (Blg LT 14. GP: RV 168, AB 238, jeweils 5. Sess)

LGBl Nr 106/2013 (Blg LT 15. GP: RV 80, AB 142, jeweils 2. Sess)

LGBl Nr 107/2013 (Blg LT 15. GP: RV 81, AB 143, jeweils 2. Sess)

LGBl Nr 33/2019 (Blg LT 16. GP: RV 184, AB 239, jeweils 2. Sess)

Präambel/Promulgationsklausel

Salzburger Landessicherheitsgesetz – S.LSG

 

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt

Prostitution

 

 

              § 1         Begriffsbestimmungen

              § 2         Verbote; Bordellbewilligung

              § 3         Antrag auf Bordellbewilligung

              § 4         Bordellbewilligung

              § 5         Persönliche Voraussetzungen

              § 6         Sachliche Voraussetzungen

              § 7         Besondere Verantwortung des Bewilligungsinhabers oder der Bewilligungsinhaberin

              § 8         Widerruf und Erlöschen der Bewilligung, Schließung eines Bordells

              § 9         Überwachung

              § 10       Beschränkung für bestimmte Gebiete oder für das gesamte Gemeindegebiet

              § 11       Strafbestimmungen

 

2. Abschnitt

Tierhaltung

1. Allgemeines

 

              § 12       Anwendungsbereich

              § 13       Allgemeine Pflicht

              § 14       Örtliches Tierhalteverbot

              § 15       Abnahme gefährlicher Tiere

              § 16       Unmittelbare Gefahrenabwehr

 

2. Hundehaltung

 

              § 16a     Meldepflicht

              § 17       Leinen- und Maulkorbpflicht für Hunde

              § 18       Persönliches Hundehalteverbot

              § 19       Halten gefährlicher Hunde

              § 20       Persönliche Eignung

              § 21       Sachkunde

              § 22       Wesenstest

              § 23       Haftpflichtversicherung

              § 24       Führen eines gefährlichen Hundes

 

3. Halten ihrer Art nach gefährlicher Tiere

 

              § 25

 

4. Strafbestimmungen

 

              § 26

 

3. Abschnitt

Weitere Strafbestimmungen

 

              § 27       Anstandsverletzung

              § 28       Lärmerregung

              § 29       Bettelei

              § 30       Befahren gesperrter Schipisten

              § 31       Ehrenkränkung

              § 32       Unbefugte Führung oder Verwendung öffentlicher Wappen, Siegel, Titel und Ehrenzeichen

              § 33       Wegweisung Unbeteiligter von Einsatzorten

 

4. Abschnitt

Behörden, Mitwirkung der Organe des
öffentlichen Sicherheitsdienstes

 

              § 34       Behörden

              § 35       Mitwirkung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes

 

5. Abschnitt

Mitwirkung der Bundespolizei an der
Vollziehung anderer Landesgesetze

 

              § 36       Umfang der Mitwirkung

              § 37       Subsidiarität der Mitwirkung

 

6. Abschnitt

Schlussbestimmungen

 

              § 37a     Verarbeitung personenbezogener Daten

              § 38 Verweisungen auf Bundesrecht

              § 38a Umsetzungshinweis

              §§ 39     f Inkrafttreten ab dem Gesetz LGBl Nr 108/2003 novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu

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