§ 6 S-LSG

S-LSG - Salzburger Landessicherheitsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024

Die Bordellbewilligung kann nur erteilt werden, wenn alle nachstehenden Voraussetzungen erfüllt werden:

1.

Der beantragte Standort befindet sich nicht in einem Gebiet, das im Flächenwidmungsplan der Gemeinde als Reines Wohngebiet, Erweitertes Wohngebiet oder Dorfgebiet ausgewiesen ist.

2.

Für den beantragten Standort besteht kein Verbot gemäß § 10.

3.

Im Umkreis von 300 m um den beantragten Standort befindet sich keine der folgenden Einrichtungen:

a)

Schulen, Kindergärten;

b)

Jugendzentren, Jugendtreffpunkte;

c)

Heime für Kinder oder Jugendliche;

d)

öffentliche Kinderspielplätze;

e)

Sportstätten;

f)

Gebäude, die religiösen Zwecken gewidmet sind;

g)

Amtsgebäude;

h)

Krankenanstalten, Erholungsheime;

i)

Alten- und Pflegeheime;

j)

Kasernen.

4.

Der beantragte Standort lässt im Hinblick auf die Umgebung oder den Charakter der Gemeinde erwarten, dass durch den Betrieb einschließlich der Zu- und Abfahrten während der Betriebszeiten keine das örtliche Gemeinschaftsleben in der Nachbarschaft oder in der Gemeinde störenden Missstände (insbesondere sicherheits- oder sittlichkeitspolizeilicher oder hygienischer Art oder in Bezug auf den Tourismus) entstehen.

5.

Das Bordell wird nicht in Wohnwägen, Wohnmobilen, Zelten oder ähnlichen Anlagen betrieben.

6.

Das Gebäude, in dem das Bordell betrieben werden soll, dient keinen anderen Zwecken als dem beantragten. Diese Voraussetzung ist auch dann erfüllt, wenn in dem Gebäude zwar Wohnungen bestehen, diese aber ausschließlich von Personen bewohnt werden, die

a)

in dem Bordell die Prostitution ausüben;

b)

das Bordell selbst betreiben oder

c)

als verantwortliche Person namhaft gemacht worden sind.

7.

Die sanitäre Ausstattung des Gebäudes entspricht den hygienischen Anforderungen.

In Kraft seit 01.06.2009 bis 31.12.9999
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