(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung bildet, wer
1. | ein Tier nicht so beaufsichtigt oder verwahrt, dass durch das Tier andere Personen weder gefährdet noch über das zumutbare Maß hinaus belästigt werden; | |||||||||
2. | ein Tier entgegen einem örtlichen Tierhalteverbot gemäß § 14 Abs 1 hält; | |||||||||
3. | die rechtmäßige Ausübung der Befugnisse gemäß § 15 Abs 4 ver- oder behindert; | |||||||||
3a. | einen über zwölf Wochen alten Hund hält, ohne dies der Gemeinde rechtzeitig mit den Angaben gemäß § 16a Abs 1 und den Nachweisen gemäß § 16a Abs 2 zu melden; | |||||||||
4. | gegen die Leinen- oder Maulkorbpflicht für Hunde gemäß § 17 Abs 1 und den dazu erlassenen Verordnungen verstößt; | |||||||||
5. | einen Hund entgegen einem persönlichen Hundehalteverbot gemäß § 18 Abs 1 hält; | |||||||||
6. | Hunde, deren Gefährlichkeit gemäß § 19 Abs 3 feststeht, ohne Bewilligung gemäß § 19 Abs 1 hält, ausgenommen während der Antragsfrist gemäß § 19 Abs 1 zweiter Satz und eines eingeleiteten Bewilligungsverfahrens; | |||||||||
7. | gegen die Leinen- und Maulkorbpflicht für gefährliche Hunde gemäß § 19 Abs 7 zweiter Satz verstößt; | |||||||||
8. | gegen § 24 (Führen eines gefährlichen Hundes) verstößt; | |||||||||
9. | ein seiner Art nach gefährliches Tier ohne Bewilligung gemäß § 25 Abs 1 hält oder | |||||||||
10. | gegen behördliche Anordnungen gemäß § 14 Abs 2, § 19 Abs 6 oder § 25 Abs 8 verstößt. |
(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs 1 sind zu ahnden:
1. | in den Fällen des Abs 1 Z 1 mit Geldstrafe bis 10.000 € oder mit Freiheitsstrafe bis zwei Wochen; | |||||||||
2. | in allen anderen Fällen mit Geldstrafe bis 5.000 € und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche. | |||||||||
Das Tier, das den Gegenstand einer Verwaltungsübertretung gemäß Abs 1 bildet, kann für verfallen erklärt werden. |
(3) Für die verwaltungsstrafrechtliche Ahndung der durch Tierlärm verursachten Belästigung findet § 28 Anwendung.
(4) Beschlagnahmte und verfallen erklärte Tiere sind bis zur Rechtskraft des Verfallsbescheides sicher zu verwahren; die Kosten dafür hat bei rechtskräftiger Verfallserklärung die bisherige Halterin oder der bisherige Halter, ansonsten die Gemeinde zu tragen. Danach können sie unter Beachtung der Bestimmungen des Tierschutzgesetzes getötet werden.
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