(1) Die zum Halten des gefährlichen Hundes erforderliche persönliche Eignung ist nicht gegeben, wenn die Hundehalterin oder der Hundehalter
1. | von Alkohol oder Betäubungsmitteln abhängig ist oder | |||||||||
2. | auf Grund geringer körperlicher Kräfte den Hund nicht sicher führen kann. |
(2) Sind Tatsachen bekannt, die gemäß Abs 1 Bedenken gegen die persönliche Eignung begründen, hat die Gemeinde der Antragstellerin oder dem Antragsteller die Beibringung eines fachärztlichen oder fachpsychologischen Gutachtens binnen angemessener Frist aufzutragen. Bringt die Antragstellerin oder der Antragsteller das Gutachten nicht fristgerecht bei, ist der Antrag zurückzuweisen.
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