(1) Das Halten von Hunden, deren Gefährlichkeit gemäß Abs 3 festgestellt ist, ist nur mit Bewilligung der Gemeinde zulässig. Die Bewilligung ist binnen zehn Tagen nach rechtskräftiger Feststellung der Gefährlichkeit zu beantragen.
(2) Keiner Bewilligung gemäß Abs 1 bedürfen
1. | Personen, die im Besitz einer Bewilligung gemäß § 29 TSchG oder gemäß früherer tierschutzrechtlicher Vorschriften sind; | |||||||||
2. | Personen, Institutionen und Vereinigungen gemäß § 30 Abs 1 TSchG, die eine Tierhaltung im Sinn des Tierschutzgesetzes gewährleisten können; | |||||||||
3. | Personen, die keinen Hauptwohnsitz im Land Salzburg haben und sich ununterbrochen nicht länger als zwei Monate im Land Salzburg aufhalten. |
(3) Erhält oder hat die Gemeinde einen mit bestimmten Tatsachen belegten schriftlichen Hinweis darauf, dass ein Hund eine gesteigerte Aggressivität aufweist, insbesondere Menschen oder Tiere gebissen oder sonst eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust oder Schärfe gezeigt hat, hat sie den Hinweis von Amts wegen zu prüfen. Ergibt die Prüfung Tatsachen, die den Verdacht rechtfertigen, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht, hat die Gemeinde festzustellen, dass der Hund gefährlich ist. Als solche Feststellung gilt auch ein auf Grund des § 15 Abs 1 erlassener Bescheid. Steht der Gemeinde kein für die Feststellung erforderlicher Amtssachverständiger zur Verfügung, kann die Gemeinde die Hundehalterin oder den Hundehalter verpflichten, auf deren bzw dessen Kosten ein Gutachten vorzulegen, das von einem durch die Gemeinde zu bestimmenden Sachverständigen zu erstellen ist.
(4) Die Bewilligung gemäß Abs 1 ist zu erteilen, wenn
1. | die Hundehalterin oder der Hundehalter eigenberechtigt ist und die zum Halten des gefährlichen Hundes erforderliche Zuverlässigkeit, persönliche Eignung (§ 20) und erweiterte Sachkunde (§ 21 Abs 2) besitzt; | |||||||||
2. | die Fähigkeit des Hundes zu sozialverträglichem Verhalten durch einen Wesenstest (§ 22) nachgewiesen ist; | |||||||||
3. | der Hund unveränderlich so gekennzeichnet ist, dass seine Identifizierung gewährleistet ist; und | |||||||||
4. | der Abschluss einer Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Hund verursachten Schäden (§ 23) nachgewiesen ist. |
(5) Für die Zuverlässigkeit der Hundehalterin oder des Hundehalters gilt § 18 Abs 2.
(6) Die Bewilligung kann befristet werden und ist mit Auflagen und Bedingungen zu erteilen, soweit dies für die Sicherheit der Verwahrung und Beaufsichtigung erforderlich ist. Auflagen können auch nachträglich aufgenommen, geändert oder ergänzt werden. Die Bewilligung ist aufzuheben, wenn die Sicherheit der Verwahrung oder die nötige Beaufsichtigung und Versorgung des Hundes nicht mehr gewährleistet ist.
(7) Während der Antragsfrist gemäß Abs 1 und auf Grund des eingebrachten Antrages um Bewilligung bis zur Entscheidung über den Antrag darf der gefährliche Hund gehalten werden. Der Hund ist außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen anzuleinen und mit einem Maulkorb zu versehen.
(8) Die Hundehalterin oder der Hundehalter hat die Unterlagen, die erforderlich sind, um das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs 4 zu prüfen, längstens innerhalb von zwei Monaten vorzulegen. Für die Vorlage des Nachweises der erweiterten Sachkunde (§ 21 Abs 2) und des Ergebnisses des Wesenstests (§ 22) gilt eine Frist von längstens vier Monaten. Die Fristen können auf Antrag um höchstens zwei Monate verlängert werden. Wenn der Hund gemäß § 15 Abs 1 abgenommen ist und die anderen Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung vorliegen, hat die Gemeinde die Vornahme des Wesenstests und in weiterer Folge die Kennzeichnung gemäß Abs 4 Z 2 bzw 4 auf Kosten der Antragstellerin oder des Antragstellers zu veranlassen.
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