(1) Die Bundespolizei hat bei der Vollziehung dieses Gesetzes nach Abs 3 und § 36 mitzuwirken, soweit im Abs 2 nicht anderes bestimmt ist.
(2) Die Mitwirkungspflicht gemäß § 36 besteht nicht:
1. | bei der Vollziehung der §§ 16a, 17, 19 und 24; | |||||||||
2. | bei der Vollziehung des § 27 Abs 8; | |||||||||
3. | bei der Vollziehung des § 30; | |||||||||
4. | bei der Vollziehung der §§ 31 und 32. |
(3) Die Organe der Bundespolizei und sonstige Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben den nach diesem Landesgesetz zuständigen Behörden und Organen über deren Ersuchen zur Sicherung der Vollziehung dieses Landesgesetzes im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereichs Hilfe zu leisten.
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