§ 18 S-LSG

S-LSG - Salzburger Landessicherheitsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024

(1) Die Gemeinde kann Personen, bei denen auf Grund bestimmter Tatsachen angenommen werden kann, dass sie als Halter oder Halterin eines Hundes nicht willens oder nicht in der Lage sein werden, eine Gefährdung oder unzumutbare Belästigung anderer Personen zu verhindern, das Halten von Hunden untersagen.

(2) Als Tatsachen, die eine Annahme nach Abs 1 begründen können, gelten insbesondere:

1.

die wiederholte Bestrafung gemäß § 26 Abs 1, ausgenommen Verstöße gegen ein Leinen- oder Maulkorbgebot, oder gemäß vergleichbarer Bestimmungen anderer Bundesländer;

2.

die Verurteilung wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung, wenn

a)

die Tat auf die mangelnde Beaufsichtigung oder Verwahrung eines Tieres zurückzuführen ist oder

b)

ein Tier als Tatwerkzeug verwendet worden ist;

3.

das Begehen einer Handlung gemäß Z 1 oder 2, wenn eine Bestrafung bzw Verurteilung lediglich wegen mangelnder Zurechnungsfähigkeit oder wegen Strafunmündigkeit des Täters nicht erfolgt ist;

4.

die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder zu einer Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen oder öfter zu geringeren Strafen wegen einer unter Anwendung oder Androhung von Gewalt begangenen gerichtlich strafbaren Handlung oder wegen einer vorsätzlichen gemeingefährlichen strafbaren Handlung.

Eine gemäß Z 2 bzw 4 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Eine nicht getilgte Verurteilung gemäß Z 4 rechtfertigt für sich allein nicht die Annahme einer Unzuverlässigkeit im Sinn des ersten Satzes, wenn das Gericht die Strafe, ausgenommen bei Freiheitsstrafen von mehr als sechs Monaten, ganz oder teilweise bedingt nachgesehen hat; die Annahme der Unzuverlässigkeit ist aber gerechtfertigt, wenn ein nachträglicher Strafausspruch oder ein Widerruf der bedingten Strafnachsicht erfolgt.

(3) Die Dauer und der Umfang des Hundehalteverbotes gemäß Abs 1 sind entsprechend den Erfordernissen der Abwehr einer Gefährdung oder unzumutbaren Belästigung anderer Personen festzulegen. Insbesondere kann das Verbot auf Hunde ab einer bestimmten Größe eingeschränkt werden. Mit dem Verbot können auch jene Bedingungen festgelegt werden, bei deren Erfüllung die betroffene Person die Eignung zur Hundehaltung wieder erlangt.

(4) Die Gemeinde kann an Stelle eines Hundehalteverbotes gemäß Abs 1 die Absolvierung einer bestimmten Ausbildung, die eine ausreichende Sachkunde zur Hundehaltung gewährleistet, anordnen, wenn dies ausreichend erscheint, um die Eignung der betroffenen Person zur Hundehaltung zu gewährleisten. Wird der Nachweis der erfolgreichen Ausbildung nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erbracht, ist die Hundehaltung zu untersagen. Die Inhalte und der Umfang der Ausbildung werden durch Verordnung der Landesregierung näher geregelt. § 21 Abs 3 findet Anwendung.

(5) Beschwerden gegen Bescheide, mit denen ein Hundehalteverbot gemäß Abs 1 erlassen wird, haben keine aufschiebende Wirkung.

(6) Personen, gegen die ein Hundehalteverbot gemäß Abs 1 erlassen worden ist, haben von ihnen im Zeitpunkt der Verbotserlassung gehaltene, darunter fallende Hunde längstens binnen einer Woche ab Zustellung des Bescheides außerhalb ihres Einflussbereichs zu verbringen.

(7) Hunde, die entgegen Abs 5 weiter gehalten werden, sind von der Gemeinde unabhängig von einer Bestrafung gemäß § 26 Abs 1 abzunehmen und für verfallen zu erklären, wenn dies notwendig ist, um jede Gefährdung oder unzumutbare Belästigung anderer Personen zu verhindern. § 15 Abs 3 und 4 sind sinngemäß anzuwenden; die Tötung des Hundes ist nur bei dessen Gefährlichkeit im Sinn des § 19 Abs 3 zulässig.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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