(1) Das Halten von ihrer Art nach für das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährlichen Tieren ist nur mit Bewilligung der Gemeinde zulässig.
(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung ein Verzeichnis der wichtigsten, für die Tierhaltung in Betracht kommenden und für das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährlichen Tierarten kundmachen. Ist eine Tierart durch eine solche Verordnung nicht erfasst, hat die Gemeinde auf Ansuchen einer Tierhalterin oder eines Tierhalters festzustellen, ob das von ihr bzw ihm gehaltene Tier einer für das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährlichen Tierart angehört.
(3) Die Bewilligung gemäß Abs 1 ist zu erteilen, wenn
1. | die sichere Verwahrung und Beaufsichtigung des Tieres und die sachkundige und ordnungsgemäße Pflege gewährleistet ist; | |||||||||
2. | die Tierhalterin oder der Tierhalter die zum Halten des gefährlichen Tieres erforderliche Zuverlässigkeit, persönliche Eignung und Sachkunde besitzt; | |||||||||
3. | der Abschluss einer Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch das gefährliche Tier verursachten Schäden nachgewiesen ist. |
(4) Wenn die Tierhalterin oder der Tierhalter eine juristische Person ist, sind die Voraussetzungen gemäß Abs 3 Z 2 durch die für die Betreuung des Tieres verantwortliche Person zu erfüllen.
(5) Für die Zuverlässigkeit der Tierhalterin oder des Tierhalters gilt § 18 Abs 2, für die persönliche Eignung sinngemäß § 20.
(6) Den Nachweis der erforderlichen Sachkunde hat erbracht, wer auf Grund seiner Kenntnisse und Fähigkeiten das gefährliche Tier so halten kann, dass von diesem voraussichtlich keine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit anderer Personen ausgeht.
(7) Die Mindestversicherungssummen für die Haftpflichtversicherung sind unter Berücksichtigung der durch das gefährliche Tier verursachbaren Schäden zu vereinbaren.
(8) Die Bewilligung ist zu befristen und mit Auflagen und Bedingungen zu erteilen, soweit dies für die Sicherheit der Verwahrung und Beaufsichtigung erforderlich ist. Auflagen können auch nachträglich aufgenommen, geändert oder ergänzt werden. Die Bewilligung ist aufzuheben, wenn die Sicherheit der Verwahrung oder die nötige Beaufsichtigung und Versorgung des Tieres nicht mehr gewährleistet ist.
0 Kommentare zu § 25 S-LSG