(1) Bei Gefahr im Verzug für das Leben oder die Gesundheit von Menschen, die von einem Tier ausgeht, können die unmittelbar erforderlichen Maßnahmen auch ohne vorangegangenes Verfahren gesetzt werden.
(2) Die Verwahrung eines gemäß Abs 1 abgenommenen Tieres wird rechtswidrig, wenn nicht binnen vier Wochen von der Gemeinde die Abnahme und der Verfall des Tieres gemäß § 15 Abs 1 mit Bescheid ausgesprochen werden.
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