(1) Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, hat dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen einer Woche ab Beginn der Haltung zu melden. Die Meldung hat zu enthalten:
1. | den Namen und die Anschrift der Hundehalterin oder des Hundehalters; | |||||||||
2. | die Rasse, die Farbe, das Geschlecht und das Alter des Hundes; | |||||||||
3. | den Namen und die Anschrift der Person, die den Hund zuletzt gehalten hat; | |||||||||
4. | die Kennzeichnungsnummer (§ 24a Abs 2 Z 2 lit d TSchG). |
(2) Der Meldung gemäß Abs 1 sind anzuschließen:
1. | der für das Halten des Hundes erforderliche Sachkundenachweis (§ 21 Abs 1) und | |||||||||
2. | der Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung besteht (§ 23). |
(3) Die Hundehalterin oder der Hundehalter hat die Beendigung des Haltens eines Hundes unter Angabe des Endigungsgrundes und unter Bekanntgabe einer allfälligen neuen Hundehalterin oder eines neuen Hundehalters binnen einer Woche der Gemeinde zu melden."
(4) Die aufgrund der Meldungen gemäß den Abs 1 bis 3 erhobenen Daten dürfen von der Gemeinde auch bei der abgabenrechtlichen Behandlung des Haltens von Hunden verwendet werden.
Im RIS seit 15.10.2012 Zuletzt aktualisiert am 15.10.2012 Gesetzesnummer 20000632 Dokumentnummer LSB40014154 Zum Seitenanfang. Über diese Seite
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