(1) Verboten sind:
1. | die Ausübung der Prostitution (§ 1 Z 1) außerhalb behördlich bewilligter Bordelle; | |||||||||
2. | die Anbahnung der Prostitution (§ 1 Z 2) außerhalb behördlich bewilligter Bordelle; | |||||||||
3. | die entgeltliche oder unentgeltliche Überlassung von Räumen oder Gebäuden außerhalb behördlich bewilligter Bordelle an Personen, die dort die Prostitution anbahnen oder ausüben; | |||||||||
4. | die auffällige Kennzeichnung oder Beleuchtung von Bordellen sowie die Anbringung von Werbeanlagen jeder Art zur Ankündigung von Bordellen; | |||||||||
5. | die Ausübung der Prostitution durch offenkundig schwangere Personen; | |||||||||
6. | die entgeltliche oder unentgeltliche Überlassung von Räumen oder Gebäuden an offenkundig schwangere Personen zum Zweck der Ausübung der Prostitution. |
(2) Ein Bordell darf nur mit Bewilligung der Gemeinde betrieben werden.
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