§ 2 S-LSG

S-LSG - Salzburger Landessicherheitsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024

(1) Verboten sind:

1.

die Ausübung der Prostitution (§ 1 Z 1) außerhalb behördlich bewilligter Bordelle;

2.

die Anbahnung der Prostitution (§ 1 Z 2) außerhalb behördlich bewilligter Bordelle;

3.

die entgeltliche oder unentgeltliche Überlassung von Räumen oder Gebäuden außerhalb behördlich bewilligter Bordelle an Personen, die dort die Prostitution anbahnen oder ausüben;

4.

die auffällige Kennzeichnung oder Beleuchtung von Bordellen sowie die Anbringung von Werbeanlagen jeder Art zur Ankündigung von Bordellen;

5.

die Ausübung der Prostitution durch offenkundig schwangere Personen;

6.

die entgeltliche oder unentgeltliche Überlassung von Räumen oder Gebäuden an offenkundig schwangere Personen zum Zweck der Ausübung der Prostitution.

(2) Ein Bordell darf nur mit Bewilligung der Gemeinde betrieben werden.

In Kraft seit 01.06.2009 bis 31.12.9999
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