(1) Die Gemeinde hat das Halten eines Tieres in einer Wohnung einschließlich deren Nebenräumen (zB Keller- und Dachbodenräume) oder sonst in Gebäuden sowie in einem Garten oder auf anderen bestimmten Grundflächen unbeschadet der dafür sonst geltenden Rechtsvorschriften zu untersagen, wenn dadurch andere Personen gefährdet oder über das zumutbare Maß hinaus belästigt werden.
(2) Wenn dies zur sicheren Behebung der Gefährdung oder Belästigung ausreichend erscheint, kann die Gemeinde an Stelle eines Verbotes gemäß Abs 1 auch bestimmte Anordnungen für das Halten des Tieres treffen.
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