(1) Wer Schipisten oder Schipistenabschnitte, deren Befahren oder Betreten durch Verordnung nach Abs 2 verboten ist, befährt oder betritt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 500 € und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu bestrafen.
(2) Die Gemeinde kann zur Vermeidung von Gefährdungen für Leben und Gesundheit von Menschen durch Verordnung das Befahren und Begehen von Schipisten oder Schipistenabschnitten, die mit Hilfe von in der Dunkelheit schwer wahrnehmbaren Gegenständen präpariert werden, im örtlich und zeitlich notwendigen Ausmaß ab frühestens einer halben Stunde nach Betriebsschluss der für die betreffende Schipiste oder den betreffenden Schipistenabschnitt in Betracht kommenden Aufstiegshilfen, frühestens jedoch ab 17:00 Uhr, verbieten. Besteht ein Tourismusverband, ist dieser vor Erlassung der Verordnung zu hören.
(3) Zur Erlassung einer Verordnung im Sinn des Abs 2 ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, wenn sich die vom Verbot betroffenen Schipisten oder Schipistenabschnitte über das Gebiet mehrerer Gemeinden erstrecken. Abs 2 letzter Satz gilt sinngemäß.
(4) Die Kundmachung von Verordnungen nach Abs 2 oder 3 erfolgt durch Anbringung entsprechender Tafeln bei den Tal- und Bergstationen der in Betracht kommenden Aufstiegshilfen.
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