(1) Die nach diesem Gesetz von der Gemeinde zu besorgenden Angelegenheiten sind solche des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde.
(2) Die Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens auf Grund der in diesem Gesetz geregelten Straftatbestände obliegt in der Bezirksverwaltungsbehörde, in der Stadt Salzburg aber hinsichtlich der Anstandsverletzung, der Lärmerregung, der Prostitution und des Bettels der Landespolizeidirektion.
(3) Behördliche Vollzugsorgane können die Identität von Personen feststellen, die sie bei der Begehung von Verwaltungsübertretungen nach diesem Gesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen betreten. Auf Verlangen haben die betreffenden Personen ihre Identität nachzuweisen.
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