Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024
Die nach diesem Gesetz zuständigen Behörden sind ermächtigt, die zur Vollziehung der Aufgaben nach dem jeweiligen Abschnitt erforderlichen personenbezogenen Daten automationsunterstützt zu verarbeiten.
In Kraft seit 18.05.2019 bis 31.12.9999
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