§ 40 S-LSG

S-LSG - Salzburger Landessicherheitsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.06.2024

(1) Die §§ 4 Abs 5, 21 Abs 3 und 38a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 20/2010 treten mit 28. Dezember 2009 in Kraft. Für Anträge, die vor diesem Zeitpunkt eingebracht worden sind, beginnt die Entscheidungsfrist mit diesem Zeitpunkt zu laufen.

(2) § 19 Abs 1, 3, 7 und 8 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 56/2011 tritt mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft. Die Frist gemäß § 19 Abs 1 beginnt frühestens mit diesem Zeitpunkt zu laufen.

(3) Die §§ 4 Abs 4 und 34 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 66/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt bei der Bundespolizeidirektion Salzburg anhängige Verfahren sind von der Landespolizeidirektion als Sicherheitsbehörde erster Instanz weiterzuführen.

(4) In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 69/2012 treten in Kraft:

1.

§ 21 mit 15. September 2012;

2.

die §§ 16a, 17 Abs 1, 19 Abs 4 und 8, 23, 26 Abs 1 sowie 35 mit 1. Jänner 2013.

Die Meldepflicht (§ 16a) gilt nur für Personen, die einen bestimmten Hund ab dem in der Z 2 bestimmten Zeitpunkt zu halten beginnen. Einrichtungen, die gemäß § 21 Abs 3 in der bis zu dem in der Z 1 geltenden Fassung berechtigt sind, Ausbildungen für das Halten von gefährlichen Hunden anzubieten, gelten als gemäß § 21 Abs 4 zugelassene Personen.

(5) § 29 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 94/2012 tritt mit 28. Dezember 2012 in Kraft.

(6) Die §§ 21 Abs 3 und 5 und 40 Abs 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 100/2012 treten mit 15. September 2012 in Kraft.

In Kraft seit 15.09.2012 bis 31.12.9999
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