(1) Tiere sind unter Beachtung der Erfordernisse des Tierschutzes so zu halten und zu führen, dass von ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen und andere Personen nicht über das zumutbare Maß belästigt werden.
(2) Jedenfalls als Belästigung anderer Personen gilt die Verunreinigung öffentlicher Kinderspielplätze durch Tiere.
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