§ 3 S-LSG

S-LSG - Salzburger Landessicherheitsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024

(1) Die Erteilung der Bordellbewilligung ist schriftlich zu beantragen. Der Antrag hat folgende Angaben zu enthalten:

1.

Name und Anschrift des Bewilligungswerbers, bei juristischen Personen auch der vertretungsbefugten Organe;

2.

Name und Anschrift der (des) Eigentümer(s) des Gebäudes, in dem die Prostitution angebahnt oder ausgeübt werden soll;

3.

Name, Anschrift und Geburtsdatum der verantwortlichen Person oder Personen, die oder von denen zumindest eine während der Betriebszeiten des Bordells dort ständig anwesend sein muss;

4.

die zur Beurteilung erforderlichen Pläne und Beschreibungen;

5.

die Lage des Gebäudes und Gebäudeteils, in dem die Prostitution angebahnt oder ausgeübt werden soll, sowie die erforderlichen Angaben über das Vorliegen der sachlichen Voraussetzungen (§ 6);

6.

eine allfällige sonstige Verwendung des Gebäudes, in dem die Prostitution angebahnt oder ausgeübt werden soll;

7.

die Betriebszeiten des Bordells;

8.

die Höchstzahl der Personen, die im Bordell die Prostitution ausüben werden.

(2) Dem Antrag sind anzuschließen:

1.

ein Grundbuchauszug, aus dem das Alleineigentum des Bewilligungswerbers am betroffenen Gebäude hervorgeht, oder, wenn dies nicht zutrifft, neben dem Grundbuchauszug die schriftliche Zustimmungserklärung der (des) Eigentümer(s);

2.

eine höchstens zwei Monate alte Strafregisterbescheinigung für den Bewilligungswerber und die verantwortliche Person;

3.

die Betriebsanlagenbewilligung für einen im Zusammenhang mit dem Bordell geführten Gastgewerbebetrieb nach den §§ 74 ff der Gewerbeordnung 1994.

In Kraft seit 01.06.2009 bis 31.12.9999
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