(1) Die Erteilung der Bordellbewilligung ist schriftlich zu beantragen. Der Antrag hat folgende Angaben zu enthalten:
1. | Name und Anschrift des Bewilligungswerbers, bei juristischen Personen auch der vertretungsbefugten Organe; | |||||||||
2. | Name und Anschrift der (des) Eigentümer(s) des Gebäudes, in dem die Prostitution angebahnt oder ausgeübt werden soll; | |||||||||
3. | Name, Anschrift und Geburtsdatum der verantwortlichen Person oder Personen, die oder von denen zumindest eine während der Betriebszeiten des Bordells dort ständig anwesend sein muss; | |||||||||
4. | die zur Beurteilung erforderlichen Pläne und Beschreibungen; | |||||||||
5. | die Lage des Gebäudes und Gebäudeteils, in dem die Prostitution angebahnt oder ausgeübt werden soll, sowie die erforderlichen Angaben über das Vorliegen der sachlichen Voraussetzungen (§ 6); | |||||||||
6. | eine allfällige sonstige Verwendung des Gebäudes, in dem die Prostitution angebahnt oder ausgeübt werden soll; | |||||||||
7. | die Betriebszeiten des Bordells; | |||||||||
8. | die Höchstzahl der Personen, die im Bordell die Prostitution ausüben werden. |
(2) Dem Antrag sind anzuschließen:
1. | ein Grundbuchauszug, aus dem das Alleineigentum des Bewilligungswerbers am betroffenen Gebäude hervorgeht, oder, wenn dies nicht zutrifft, neben dem Grundbuchauszug die schriftliche Zustimmungserklärung der (des) Eigentümer(s); | |||||||||
2. | eine höchstens zwei Monate alte Strafregisterbescheinigung für den Bewilligungswerber und die verantwortliche Person; | |||||||||
3. | die Betriebsanlagenbewilligung für einen im Zusammenhang mit dem Bordell geführten Gastgewerbebetrieb nach den §§ 74 ff der Gewerbeordnung 1994. |
0 Kommentare zu § 3 S-LSG