(1) Wer vom Land Salzburg oder von einer Gemeinde des Landes Salzburg geschaffene öffentliche Wappen, Siegel, Titel und Ehrenzeichen oder solchen verwechselbar ähnliche unbefugt führt oder verwendet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist dafür mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 € und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.
(2) Gegenstände, die der Verwaltungsübertretung zugrunde liegen, können für verfallen erklärt werden.
0 Kommentare zu § 32 S-LSG