(1) Die Hundehalterin oder der Hundehalter darf einen gefährlichen Hund außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet und damit vertraut ist.
(2) Die Hundehalterin oder der Hundehalter hat beim Führen eines gefährlichen Hundes die Bewilligung gemäß § 19 mitzuführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorzuweisen.
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