(1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes finden keine Anwendung auf das Halten von Tieren:
1. | im Rahmen von Forschungseinrichtungen, | |||||||||
2. | im Rahmen von öffentlichen Veranstaltungen im Sinn des Salzburger Veranstaltungsgesetzes 1997, | |||||||||
3. | im Rahmen der landwirtschaftlichen Nutztierhaltung, | |||||||||
4. | in Angelegenheiten, deren gesetzliche Regelung dem Bund zusteht. Als solche kommen insbesondere die Angelegenheiten des Tierschutzes, des Gewerbes und der Industrie, des Verkehrswesens bezüglich der Eisenbahnen, der Schifffahrt und der Luftfahrt, des Kraftfahrwesens, des Gesundheits- und des Veterinärwesens, der Organisation und Führung der Bundespolizei sowie des der Bundesgesetzgebung zukommenden Schulwesens in Betracht. |
(2) Die Befugnis der Gemeinde, aus anderen als den Gründen der Hintanhaltung von Gefährdungen oder Belästigungen anderer Personen die Tierhaltung durch ortspolizeiliche Verordnungen zu beschränken, wird durch die Bestimmungen dieses Abschnittes nicht berührt.
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