(1) Vorsätzliche Handlungen gegen die Ehre eines anderen, die deshalb nicht den gerichtlich strafbaren Tatbestand der üblen Nachrede (§ 111 StGB) oder der Beleidigung (§ 115 StGB) darstellen, weil sie nicht in einer für einen Dritten wahrnehmbaren Weise bzw nicht öffentlich oder vor mehreren Leuten begangen wurden, sind Verwaltungsübertretungen und mit einer Geldstrafe bis zu 500 € und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu bestrafen.
(2) Ehrenkränkungen sind Privatanklagesachen (§ 56 VStG) und entsprechend den für solche geltenden Verfahrensbestimmungen zu ahnden.
(3) Die strafrechtlichen Bestimmungen über den Wahrheitsbeweis und den Beweis des guten Glaubens (§§ 111 Abs 3 und 112 StGB) über die Straflosigkeit wegen Ausübung eines Rechtes oder die Nötigung durch besondere Umstände (§ 114 StGB) bei übler Nachrede sowie, bei Beleidigungen, über die entschuldigende Entrüstung (§ 115 Abs 3 StGB) gelten sinngemäß.
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