Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024
Die Sozialverträglichkeit des Hundes kann nur durch einen Wesenstest nachgewiesen werden, der von einer dazu geeigneten Person oder Stelle nach Feststellung der Gefährlichkeit (§ 19 Abs 3 zweiter und dritter Satz) durchgeführt worden ist.
In Kraft seit 01.06.2009 bis 31.12.9999
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