(1) Die Gemeinde kann, soweit dies zur Vermeidung von Gefährdungen oder unzumutbaren Belästigungen anderer Personen erforderlich ist, allgemein oder im Einzelfall anordnen, dass Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen oder an bestimmten Orten an einer Leine geführt zu werden haben oder dass sie einen Maulkorb tragen müssen. Diese Anordnungen können auf Teile des Gemeindegebietes beschränkt werden oder in bestimmten Zonen oder allgemein Ausnahmen für Hundehalter oder Hundehalterinnen vorsehen, die mit ihren Hunden der erweiterten Sachkunde (§ 21 Abs 2) entsprechende Ausbildungen absolviert haben.
(2) Die Leinen- oder Maulkorbpflicht gilt nicht, wenn
1. | das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (zB bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden) oder | |||||||||
2. | ein Nachweis mitgeführt wird, dass der Hund sich in einer Ausbildung zu einem so eingesetzten Hund befindet. |
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