(1) Wer den öffentlichen Anstand verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 500 €
und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu bestrafen.
(2) Den öffentlichen Anstand verletzt, wer ein Verhalten setzt, das mit den allgemeinen Grundsätzen der Schicklichkeit nicht im Einklang steht und das einen groben Verstoß gegen die in der Öffentlichkeit zu beachtenden Pflichten darstellt, insbesondere wer
1. | andere Personen in der Öffentlichkeit in unzumutbarer Weise, etwa in einem augenscheinlich durch Alkohol oder Suchtgift schwer beeinträchtigten Zustand, belästigt oder | |||||||||
2. | öffentliche Einrichtungen wie Denkmäler, Brunnen, Sitzbänke oder Unterstände in anstößiger Weise nützt, etwa indem andere Personen am bestimmungsgemäßen Gebrauch dieser Einrichtungen, soweit ein solcher in Betracht kommt, gehindert werden. |
(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes können Personen, die den öffentlichen Anstand gemäß Abs 2 verletzen, anweisen, ihr Verhalten einzustellen. Von der Festnahme einer Person, die bei einer solchen Verwaltungsübertretung auf frischer Tat betreten wird und trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Handlung verharrt oder sie zu wiederholen sucht (§ 35 Z 3 VStG), haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes abzusehen, wenn die Fortsetzung oder Wiederholung der Anstandsverletzung durch Anwendung eines oder beider gelinderer Mittel (Abs 4) nach Androhung verhindert werden kann. Bei Personen, die offensichtlich zur Wahrnehmung der Androhung nicht fähig sind, entfällt dieses Erfordernis der vorausgehenden Androhung.
(4) Als gelindere Mittel kommen folgende Maßnahmen der unmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt in Betracht:
1. | die Wegweisung der Person vom öffentlichen Ort; | |||||||||
2. | die Sicherstellung von Sachen, die für die Fortsetzung oder Wiederholung der Anstandsverletzung verwendet werden können. |
(5) Sichergestellte Sachen sind auf Verlangen auszufolgen:
1. | dem auf frischer Tat Betretenen, sobald die Übertretung nicht wiederholt werden kann, oder | |||||||||
2. | einem anderen Menschen, der Eigentum oder rechtmäßigen Besitz an der Sache nachweist, wenn die Gewähr besteht, dass mit diesen Sachen die Übertretung nicht wiederholt wird. | |||||||||
Solange die Sachen noch nicht der Behörde übergeben sind, kann der auf frischer Tat Betretene das Verlangen auf Ausfolgung an die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes richten, die die Sachen verwahren. |
(6) Wird ein Verlangen auf Ausfolgung (Abs 5) nicht binnen sechs Monaten gestellt oder unterlässt es der innerhalb dieser Zeit nachweislich dazu aufgeforderte Berechtigte (Abs 5 Z 1 oder 2), die Sachen von der Behörde abzuholen, so gelten sie als verfallen.
(7) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben bei Amtshandlungen gemäß Abs 4 die im Einzelfall in Frage kommenden öffentlichen Einrichtungen im sozialen Bereich zu verständigen, wenn die von der Amtshandlung betroffenen Personen offensichtlich der Hilfe der Gemeinschaft bedürfen.
(8) Die Gemeinde kann durch Verordnung den Konsum von Alkohol und das Mitführen von Alkohol zum Konsum an öffentlichen Orten untersagen, wenn dies zur Hintanhaltung von Anstandsverletzungen geboten erscheint. Wer gegen ein derart verhängtes Verbot verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 300 € zu bestrafen. Behördliche Vollzugsorgane können Personen, die sie bei der Begehung dieser Verwaltungsübertretung auf frischer Tat betreten, das alkoholische Getränk samt Behältnis abnehmen. Die Abs 5 und 6 gelten sinngemäß.
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