§ 5 S-LSG

S-LSG - Salzburger Landessicherheitsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024

(1) Die Bordellbewilligung kann nur natürlichen oder juristischen Personen erteilt werden, die folgende Voraussetzungen erfüllen:

1.

Natürliche Personen müssen eigenberechtigt und zuverlässig (Abs 3) sein.

2.

Juristische Personen müssen zur Ausübung der Bordellbewilligung einen Geschäftsführer bestellen, der eigenberechtigt und zuverlässig (Abs 3) ist.

(2) Die Erteilung der Bordellbewilligung setzt weiters voraus, dass die gemäß § 3 Abs 1 Z 3 namhaft gemachte(n) verantwortliche(n) Person(en) eigenberechtigt und zuverlässig (Abs 3) ist (sind).

(3) Die zur Ausübung der Bordellbewilligung erforderliche Zuverlässigkeit ist bei einer Person nicht gegeben,

1.

die wegen eines Verbrechens oder sonst wegen einer mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung gegen Leib und Leben, gegen die Freiheit, gegen fremdes Vermögen oder gegen die Sittlichkeit oder wegen einer gemeingefährlichen strafbaren Handlung oder wegen eines Vergehens nach dem Pornographie-, dem Suchtmittel- oder dem Waffengesetz rechtskräftig verurteilt worden ist;

2.

die zweimal oder öfter wegen einer Übertretung des 1. Abschnittes dieses Gesetzes oder vergleichbarer Gesetze anderer Länder oder Staaten rechtskräftig bestraft worden ist; oder

3.

bei der sonst auf Grund ihres bisherigen Verhaltens die Annahme gerechtfertigt ist, dass sie von der Bordellbewilligung in einer den gesetzlichen Bestimmungen widersprechenden oder missbräuchlichen Weise Gebrauch machen wird.

In Kraft seit 01.06.2009 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 5 S-LSG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 5 S-LSG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 5 S-LSG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 5 S-LSG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 5 S-LSG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis S-LSG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 4 S-LSG
§ 6 S-LSG