(1) Die Bordellbewilligung kann nur natürlichen oder juristischen Personen erteilt werden, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. | Natürliche Personen müssen eigenberechtigt und zuverlässig (Abs 3) sein. | |||||||||
2. | Juristische Personen müssen zur Ausübung der Bordellbewilligung einen Geschäftsführer bestellen, der eigenberechtigt und zuverlässig (Abs 3) ist. |
(2) Die Erteilung der Bordellbewilligung setzt weiters voraus, dass die gemäß § 3 Abs 1 Z 3 namhaft gemachte(n) verantwortliche(n) Person(en) eigenberechtigt und zuverlässig (Abs 3) ist (sind).
(3) Die zur Ausübung der Bordellbewilligung erforderliche Zuverlässigkeit ist bei einer Person nicht gegeben,
1. | die wegen eines Verbrechens oder sonst wegen einer mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung gegen Leib und Leben, gegen die Freiheit, gegen fremdes Vermögen oder gegen die Sittlichkeit oder wegen einer gemeingefährlichen strafbaren Handlung oder wegen eines Vergehens nach dem Pornographie-, dem Suchtmittel- oder dem Waffengesetz rechtskräftig verurteilt worden ist; | |||||||||
2. | die zweimal oder öfter wegen einer Übertretung des 1. Abschnittes dieses Gesetzes oder vergleichbarer Gesetze anderer Länder oder Staaten rechtskräftig bestraft worden ist; oder | |||||||||
3. | bei der sonst auf Grund ihres bisherigen Verhaltens die Annahme gerechtfertigt ist, dass sie von der Bordellbewilligung in einer den gesetzlichen Bestimmungen widersprechenden oder missbräuchlichen Weise Gebrauch machen wird. |
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