(1) Wenn in Landesgesetzen für deren Vollziehung die Mitwirkung der Bundespolizei vorgesehen und darin nicht anderes bestimmt ist, haben die zuständigen Organe der Bundespolizei als Hilfsorgan der zuständigen Behörde einzuschreiten:
1. | durch Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen; | |||||||||
2. | durch Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind. |
(2) Die zuständigen Organe der Bundespolizei haben als Hilfsorgan der zuständigen Behörde weiters in Bezug auf Verwaltungsstraftatbestände, die am 30. März 1967 in Landesgesetzen enthalten waren und nach wie vor in Kraft stehen, im Sinn des Abs 1 einzuschreiten.
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